vv
134 Siegfried Neumann
Koffer trotz der neuen Kleiderschränke als Bergungsmöbel nicht ausreichten, be
weist u. a. die Übernahme der Kommode ins Bauernhaus, die im 20. Jahrhundert
dann Lade und Koffer aus den eigentlichen Wohnräumen in Nebengelasse ver
drängte. Beide Möbel blieben — das weist auch ihre Zahl aus — charakteristische
Stücke unter dem im Bauernhaus vorhandenen Mobiliar, aber sie verloren inner
halb desselben an Gewicht, selbst wenn sie ihrer alten Bestimmung nicht entfremdet
wurden.
III
Bis zur Einbürgerung des Kleiderschranks im Bauernhaus hatten Lade und später
Koffer ausschließlich dazu gedient, die Wäsche und Kleidung der Bauernfamilie
aufzubewahren: „1 tannen Lade, für ein Jahr erst neu gemacht, worinnen des ver
storbenen Kleidungsstücke sich befinden, 1 dito von eichen Holz, wo rinnen etwas
Lein Zeug, 1 dito gehöret die Wittwe worinn ihr eigen, 1 dito tannen gehört die
Schwiegermutter von der Wittwe“ usw. 46 Nach Möglichkeit besaß jedes erwachsene
Familienmitglied sein eigenes Behältnis, in dem es seine Habe nach Bedarf auch mit
sich fortnehmen konnte. Das betraf neben den jüngeren, zum Teil nach auswärts
in Dienst ziehenden Söhnen vor allem die Töchter, welche darin ihre selbstgewebte
Aussteuer zum Transport ins neue Heim auf bewahrten. Infolgedessen erhielt sich
so etwas wie ein persönliches Verhältnis zu diesen Möbeln, auch als der wegen seiner
besseren Übersichtlichkeit zweckmäßigere Kleiderschrank daneben trat. Nach Aus
weis der Inventare kamen die neuesten Stücke gewöhnlich mit dem Brautwagen
der einheiratenden Bäuerin (Taf. 6) ins Haus, 47 während die bereits vorhandenen
Exemplare den Eltern und Geschwistern des Hoferben gehörten und teilweise von
diesen aufs Altenteil bzw. auf andere Höfe mitgenommen wurden. Genügten die
vorhandenen Truhen nicht, ließ man, besonders für auszusteuernde Töchter, neue
bauen, worauf notfalls sogar die Behörde achtete: „ ... da die jüngste Tochter noch
keine Lade erhalten, ist dem Schulzen aufgegeben nachzusehen, ob Bretter von der
Stelle zu entbehren sind.“ 48 Wenn sich trotzdem oft dieselben Laden und Koffer
über mehrere Generationen auf einem Hof befanden, so deshalb, weil sie entweder
mehrmals in den Besitz des neuen Hoferben übergingen oder — oft stillschweigend
— Bestandteil der „Hofwehr“ wurden. Das scheint besonders bei alten, abgängigen
Stücken der Fall gewesen zu sein, die man noch längere Zeit behelfsweise mitver
wandte.
Über diese Unterschiede in Alter, Wert und Erhaltungszustand der Laden und
Koffer auf den einzelnen Höfen gibt eine Reihe von Inventaren gewisse Auskunft,
in denen die Möbel taxiert sind: 49 „1 Lade = 2 Thaler, 1 Lade = 30 Schillinge,
46 LHASch Rep. 92g (DA Dömitz) Nr. 1694: Gehöft Nr. 19 zu Teewswoos. Inv. vom
23. Aug. 1803.
47 Vgl. auch Richard Wossidlo, Altmecklenburgische Sitten und Bräuche. In: Otto
Schmidt (Hg.), Mecklenburg. Ein Heimatbuch. Wismar 1925, 197 —219, 214.
48 LHASch Rep. 920 (DA Neustadt) Nr. 143c Fase. 13: Gehöft Nr. 8 zu Warlow. Aus
einem Protokoll vom 26. Juli 1780.
49 Leider ist jedoch fast nie die Mitgift der Witwen mittaxiert.