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Karl Baumgarten
Solcher wirtschaftlich günstigen Lage der Bauern entsprach ihre soziale Stellung.
Wie der Bericht des herzoglichen Sekretärs J. Monnick, der der Polizeiordnung
des Jahres 1516 als Grundlage diente, bekundet, vermochten die Bauern dieser Zeit
noch uneingeschränkt Mitglieder städtischer Verbände zu sein. So heißt es z. B. von
der Stadt Krakow: „Item inn dissem gilde synnt ock vele burhenn, vann denn
vmbliggendenn dorpenn“ 28 ) oder ähnlich von Tessin: „Darinne (in der Gilde!
Der Verf.) sint vngeferlick hundert perßonenn, vann deme dorpe vnnd im stedeckenn
thoßamende“ 29 ). Und auch die Tatsache, daß es der Ritterschaft trotz eines ent
sprechenden Antrages 1516 noch nicht gelang, über ein Abforderungsrecht in bezug
auf die Bauern zu verhandeln, weist in gleiche Richtung. Von dem bäuerlichen Selbst
bewußtsein dieses Jahrhunderts aber spricht nicht minder die Tatsache, daß Bauern
jener Zeit noch nicht gewillt waren, sich ihrer Ansicht nach übermäßigen grund
herrlichen Forderungen zu beugen, sondern sich ihnen zur Wehr setzten und notfalls
Prozesse gegen ihre „Herren“ bis hinauf ins Reichskammergericht führten 30 )-
Es ist daher keineswegs verwunderlich, daß aus solcher, auf ökonomischer Stärke
basierenden sozialen Stellung heraus wohnkulturelle Wünsche erwuchsen, die
zwangsläufig zur Übernahme der sicher seit dem 15. Jahrhundert in der Stadt üb
lichen Stube drängten. In solchem Zusammenhang sollte nicht übersehen werden,
daß gerade diese seine günstige wirtschaftliche Lage den norddeutschen und damh
auch den mecklenburgischen Bauern veranlaßte, den mittel- und oberdeutschen
Bauern im Ringen des Bauernkrieges nicht beizuspringen. Für dies sein Verhalten
aber erhielt er ein Jahrhundert später die „grundherrliche“ Quittung, die gesetzliche
Fixierung seiner Leibeigenschaft, für das frühere Vorpommern seit dem Jahre 1616,
für das Gebiet Alt-Mecklenburg seit dem Jahre 1654 gültig.
28 ) P. Groth : a. a. O., S. 240.
29 ) P. Groth: a. a. O., S. 189.
30 ) G. Tessin: Der mecklenburgische Bauer, seine Geschichte und sein Recht. In:
Mecklenburg 29 (1934), S. 99.