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Volltext: Das altdeutsche Handwerk

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Erster Abschnitt: Gewerbe. 
fachen Hausrat sorgen, wie ein angelsächs. Zeugnis (oben 
Anm. 38) ausdrücklich besagt, wo er einfach ein Holzarbeiter, 
entsprechend dem ahd. holzman*®), genannt wird. Nur der 
unten zu schildernde Drechsler kommt schon als seine 
Hilfskraft, namentlich für Möbel und hölzernes Hausgerät 
in Betracht: Tischler und Schreiner erscheinen noch nicht“), 
Der für geringere Bauten landschaftlich in den urgermani- 
schen Zeiten (vgl. DHA. 1, 48) wie nachher (DHA. 1, 84) 
geübte Lehm- und Stakenbau zeitigt noch keinen eigent- 
lichen Handwerker, wird vielmehr ganz in freiem Haus- 
betriebe gepflegt; erst im späteren Mittelalter entwickelt 
sich dafür ein eigenes Gewerbe (vgl. DHA. 1, 163 f.). 
Zudem Zimmermann tritt der Holzarbeiter für den land- 
wirtschaftlichen Betrieb des altgermanischen Hauswesens. 
Was hier an Handgeräten nötig ist, kann, soweit es aus Holz 
besteht, jeder Knecht fertigen; auch der hölzerne Pflug, Egge 
und Walze, bieten dabei keine technischen Schwierigkeiten. 
welche erst vielmehr bei der Herstellung des Hauptfahrzeugs, 
des Wagens einsetzen. Hier, wie bei der des Karrens (DHA. 
2, 27 ff.), ist die genaue Sorgfalt des wirklichen Fachmanns 
unerläßlich, nicht weniger für das Gestell als für die Räder, 
wenn das Fahrzeug überhaupt brauchbar sein soll. Und.so 
muß neben dem Zimmermann der Wagenbauer sich zum 
Sonderhandwerker bereits in urgermanischen Zeiten hervor- 
gebildet haben. Als carpentarius erscheint er denn auch in 
den frühesten Volksrechten%), mit der Bezeichnung weagn- 
wyrhta bei den Angelsachsen*®), als waganäri althochdeutsch 
und altsächsisch®®), und daß er als Kunsthandwerker ge- 
4) Jignarius? holzman STEINM. 1, 621, 15. 
47) In einer angelsächs. Landgutsordnung des 11. Jahrhunderts wird 
dem Gutsverwalter (geröfa) als Pflicht überbunden neben der Instand- 
haltung des Hauses (hüs gödian, rihtan and weoxian) auch die Herstel. 
jung von Tischen und Bänken (beoddian, bencian) : Anglia Bd. 9, 262, 1. 
48) Z. B. Lex Sal. 10, 3. Lex Burgund., lib. constit. tit. 10 (Mon. 
Germ., leg. 3, 51), usw. 
49) carpentarius: w&en-wyrhta WRIGcHT-WÜLCKER 1,112, 1; 199, 37. 
50) carpentarius: waganäre, wagindre, wagenere, waginär gel holz- 
werceman StEINM. 3, 139, 39 ff.; carpentarios: wagnerös 2, 625.15: car- 
pentario: wegenere k4, 254,42 u. 6.
	        
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