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Volltext: Das altdeutsche Handwerk

8 1. Das altgermanische Hausgewerbe. 
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SONnst aber auch werktätig bei ihm hilft. So wird noch im 
Walthariliede als die Obliegenheit selbst des vornehmen 
Hausvaters neben der Sorge für den Acker der Hausbau an- 
gegeben?), in der altnordischen Rigspula wenigstens als Be- 
Schäftigung der Freien), während der Edle davon verschont 
bleibt: gemeint ist aber offenbar auch hier nur die Enthaltung 
vonder Hilfebei der Ausführung, während der Freie mit zugreift. 
Der Ausführung eines Baues geht Grundrißentwerfung 
und Vermessen voraus. Müssen wir jene, wenigstens in den 
Hauptzügen, als Arbeit des altgermanischen Hausvaters 
ansehen, so beginnt mit dem letzteren und mit der Ausführung 
des Baues die eigentlich technische Fertigkeit, bei welcher 
die Anfänge des wichtigsten Hausgewerbes, des Zimmer- 
manns, einsetzen. 
In einfachster Weise wird für die DHA. 1, 20 f. genannten 
geringen Bauten der Grundriß gleich durch Abstecken ge- 
geben, worauf auch das got. Aleißra-stakeins Joh. 7, 2 hin- 
deuten könnte, wenn man es nicht als bloße wörtliche Über- 
setzung des griech. oxn vorn auffassen muß; doch be- 
gegnet der Ausdruck auch sonst®). Das technische Wort 
für das Ausmessen der Abstände kann nicht das gemein- 
germanische messen, got. mitan, ahd. mezzan gewesen sein, 
da dasselbe von Anfang nur auf Umfang und Inhalt geht 
und erst später seine Bedeutung auf Abstände ausdehnt; 
wir müssen vielmehr dafür das ebenfalls gemeingermanische, 
nicht in allen Dialekten erhaltene spannen, ahd. altsächs. 
angelsächs. spannan, altfries. spanna und sponna, altnord. 
spenna dafür ansprechen, das mit griech. ordeıy ziehen, aus- 
ziehen, urverwandt ist und in Ablaut zu gemeingermanischem 
spinnan steht, indem es so die ursprüngliche Bedeutung des 
3) Si nuptam accipiam domini Praecepta secundum, Vinciar inprimis 
curis et amore puellae Atque a servitio regis plerumque retardor. Aedi- 
ficare domos cultumque intendere ruris Cogor Walth. 150 ff. Der Mönch 
von St. Gallen erzählt, daß bei wichtigen Bauten Herzöge und Grafen, 
Bischöfe und Äbte in Person auf Befehl Karls des Großen beauf- 
sichtigend tätig sein mußten: 1, 30 f. 
*) hüs at timbra Rigsbp. 22, 5. 
°) ahd. fizere tentoria: kisteichan kazelt STEINM. 1,363, 3 (nach 
Numeri 2.27: juxta eum fixere tentoria de tribu Asser).
	        
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