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VOM KAISERLICHEN HOFFE.
1. PALASTDIENERINNEN -WAHL.
L Peking herrscht, seitdem die Mandschus Herren im Lande
sind, die Sitte, daß wenn der Kaiser. eine Frau, Nebenfrauen
und Dienerinnen gebraucht, an die Mandschu Banner, — es gibt
deren acht — das Verbot ergeht, daß von dem Tage des Edikts
an, Verlöbnisse oder Ehen von jungen Mädchen, die zu ihnen ge-
hören, nicht eingegangen werden dürfen. Nach einiger Zeit, d. h.
einer Reihe von Monaten, erscheint dann ein weiteres kaiserliches
Edikt, durch welches den jungen Mädchen befohlen wird, sich im
Kaiserlichen Palast einzufinden. Dort werden sie einzeln an dem
Kaiser vorbeigeführt, ein Eunuch gibt dem Kaiser ein Elfenbein-
täfelchen, auf dem der Name des jungen Mädchens steht. Gefällt
sie dem Kaiser, so gibt er einem anderen Eunuchen das Täfel-
chen mit ihrem Namen, der es in einen Korb tut zur weiteren
Veranlassung, andernfalls wirft der Kaiser das Täfelchen auf den
Boden, was bedeutet, daß er auf die Dienste der jungen Dame
verzichtet. So der regelrechte Verlauf, wie er stattfinden sollte,
aber in Wirklichkeit ist wohl die Wahl der Kaiserin, d. h. der
legitimen Gattin und der vier ersten Nebenfrauen schon vorher
festgesetzt, nach Familien- und anderen Rücksichten und dem
Kaiser, resp. der für ihn wählenden Kaiserin-Mutter steht nur die
Wahl der geringeren Nebenfrauen und Dienerinnen zu, Nach den
alten Vorschriften soll die Zahl der für den Kaiser so.zu wählen-
den Personen vierundachtzig betragen, die Zahl ist aber in unseren
Zeiten sehr beschränkt worden: so erhielt der verstorbene Kaiser
Kwang hsü, als er sich 1889 vermählte, außer seiner Gattin, der
Kaiserin, nur zwei Nebenfrauen, wegen seiner schwächlichen Ge-
sundheit, wie es in dem betreffenden Edikt hieß. In den ältesten
Zeiten, d. h. die von denen in den klassischen Werken die Rede
ist, vor Konfuzius, wurden dem Kaiser, wenn er ein Mädchen
aus einem der Fürstengeschlechter heiratete, mit ihr zusammen
eine Schwester und zwei Kousinen zugeführt. Die Sitte der
Brautschau muß indessen schon vor der Zeit der Mandschurischen
Dynastie, wenn auch nur in den Ursprungsländern dieser und der
®rüheren Dynastie, der mongolischen, bestanden haben und sie
dürfte, von der letzteren, die bekanntlich die Oberherrschaft über
Rußland besaß, auf die russischen Fürstenhöfe übergegangen sein,
wenigstens ist noch die Mutter Peters des Großen in dieser Weise
aus der Zahl der Bojarentöchter gewählt worden.
Das Bild bezieht sich indessen nur auf die Wahl von Palast-
jungfrauen (Hofdamen), durch die nach dem chinesischen Text
die jungen Damen der hohen und vornehmen Familien in nicht
geringe Hoffnungen und Aufregung versetzt worden sein sollen.
Die Kaiserin-Witwe hatte angeordnet, die Wahl wieder VOrzu-
1ehmen und es meldeten sich über 120 junge Damen für sie,
Am Wahltage wurden sie Ihrer Majestät von den Beamten des
'Jofmarschallamts (d. h. den Eunuchen) vorgeführt, 36 Damen
wurden ausgewählt und zu Palastjungfrauen ernannt.
Im allgemeinen. wird die Aufnahme in den Palastdienst
weder von den jungen Mädchen noch von deren Familien als ein
5lück betrachtet. Sie werden ihren Familien und dem Leben
zanz entrissen und wenn sie nach langen Jahren, mit zerstörter
5esundheit und ganz unzureichenden Pensionen in dieselben
zurückkehren, sind sie dem täglichen Leben entfremdet und fallen
sich und ihrer Familie zur Last,
In den Palast haben als Kaiserin, Nebenfrauen und Diener-
nnen nur Mandschurinnen, also Frauen mit nicht verkrüppelten
außen Zutritt, die mit unter der Mitte der Sohle angebrachten
Stöckeln versehene Schuhe tragen, wie im Mittelalter die deut-
schen Damen. Das Bild gibt in dieser Beziehung wie in Betreff
der Haartracht und sonstigen Toilette der Mandschurinnen
manche interessante Einzelheiten.
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