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Volltext: Der Chinese in der Öffentlichkeit und der Familie, wie er sich selbst sieht und schildert

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VOM KAISERLICHEN HOFFE. 
1. PALASTDIENERINNEN -WAHL. 
L Peking herrscht, seitdem die Mandschus Herren im Lande 
sind, die Sitte, daß wenn der Kaiser. eine Frau, Nebenfrauen 
und Dienerinnen gebraucht, an die Mandschu Banner, — es gibt 
deren acht — das Verbot ergeht, daß von dem Tage des Edikts 
an, Verlöbnisse oder Ehen von jungen Mädchen, die zu ihnen ge- 
hören, nicht eingegangen werden dürfen. Nach einiger Zeit, d. h. 
einer Reihe von Monaten, erscheint dann ein weiteres kaiserliches 
Edikt, durch welches den jungen Mädchen befohlen wird, sich im 
Kaiserlichen Palast einzufinden. Dort werden sie einzeln an dem 
Kaiser vorbeigeführt, ein Eunuch gibt dem Kaiser ein Elfenbein- 
täfelchen, auf dem der Name des jungen Mädchens steht. Gefällt 
sie dem Kaiser, so gibt er einem anderen Eunuchen das Täfel- 
chen mit ihrem Namen, der es in einen Korb tut zur weiteren 
Veranlassung, andernfalls wirft der Kaiser das Täfelchen auf den 
Boden, was bedeutet, daß er auf die Dienste der jungen Dame 
verzichtet. So der regelrechte Verlauf, wie er stattfinden sollte, 
aber in Wirklichkeit ist wohl die Wahl der Kaiserin, d. h. der 
legitimen Gattin und der vier ersten Nebenfrauen schon vorher 
festgesetzt, nach Familien- und anderen Rücksichten und dem 
Kaiser, resp. der für ihn wählenden Kaiserin-Mutter steht nur die 
Wahl der geringeren Nebenfrauen und Dienerinnen zu, Nach den 
alten Vorschriften soll die Zahl der für den Kaiser so.zu wählen- 
den Personen vierundachtzig betragen, die Zahl ist aber in unseren 
Zeiten sehr beschränkt worden: so erhielt der verstorbene Kaiser 
Kwang hsü, als er sich 1889 vermählte, außer seiner Gattin, der 
Kaiserin, nur zwei Nebenfrauen, wegen seiner schwächlichen Ge- 
sundheit, wie es in dem betreffenden Edikt hieß. In den ältesten 
Zeiten, d. h. die von denen in den klassischen Werken die Rede 
ist, vor Konfuzius, wurden dem Kaiser, wenn er ein Mädchen 
aus einem der Fürstengeschlechter heiratete, mit ihr zusammen 
eine Schwester und zwei Kousinen zugeführt. Die Sitte der 
Brautschau muß indessen schon vor der Zeit der Mandschurischen 
Dynastie, wenn auch nur in den Ursprungsländern dieser und der 
®rüheren Dynastie, der mongolischen, bestanden haben und sie 
dürfte, von der letzteren, die bekanntlich die Oberherrschaft über 
Rußland besaß, auf die russischen Fürstenhöfe übergegangen sein, 
wenigstens ist noch die Mutter Peters des Großen in dieser Weise 
aus der Zahl der Bojarentöchter gewählt worden. 
Das Bild bezieht sich indessen nur auf die Wahl von Palast- 
jungfrauen (Hofdamen), durch die nach dem chinesischen Text 
die jungen Damen der hohen und vornehmen Familien in nicht 
geringe Hoffnungen und Aufregung versetzt worden sein sollen. 
Die Kaiserin-Witwe hatte angeordnet, die Wahl wieder VOrzu- 
1ehmen und es meldeten sich über 120 junge Damen für sie, 
Am Wahltage wurden sie Ihrer Majestät von den Beamten des 
'Jofmarschallamts (d. h. den Eunuchen) vorgeführt, 36 Damen 
wurden ausgewählt und zu Palastjungfrauen ernannt. 
Im allgemeinen. wird die Aufnahme in den Palastdienst 
weder von den jungen Mädchen noch von deren Familien als ein 
5lück betrachtet. Sie werden ihren Familien und dem Leben 
zanz entrissen und wenn sie nach langen Jahren, mit zerstörter 
5esundheit und ganz unzureichenden Pensionen in dieselben 
zurückkehren, sind sie dem täglichen Leben entfremdet und fallen 
sich und ihrer Familie zur Last, 
In den Palast haben als Kaiserin, Nebenfrauen und Diener- 
nnen nur Mandschurinnen, also Frauen mit nicht verkrüppelten 
außen Zutritt, die mit unter der Mitte der Sohle angebrachten 
Stöckeln versehene Schuhe tragen, wie im Mittelalter die deut- 
schen Damen. Das Bild gibt in dieser Beziehung wie in Betreff 
der Haartracht und sonstigen Toilette der Mandschurinnen 
manche interessante Einzelheiten. 
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