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anz oder zum Theile vom Betriebe der Landwirth-3achaft
lebenden Flecken, Märkten und Städten vorfinden.
3. Zu berücksichtigen sind im Allgemeinen nuı
Bauten, deren Errichtung vor das Jahr 1800 fällt.
4. Je nach der Landesgegend besitzt der deutsche
Bauer nur ein einziges Haus, unter dessen Dach
Wohnung, Stall und Scheune vereinigt sind, oder
mehrere Gebäude, die gesonderten Zwecken dienen. Im
letzteren Falle sind sämmtliche Einzelgebäude des betreffenden
bäuerlichen Gehöftes darzustellen,
5. Wo der Grossgrundbesitz vorherrscht und sich
dementsprechend auf grösseren oder kleineren Gebieten
eigentliche Bauernhäuser oder Bauerngehöfte nicht vor:
finden, sind die Wohnungen der Dienstleute mit in den
Bereich der Aufnahme zu ziehen,
6. Wo entfernt von den bäuerlichen Bauanlagen
Heustadel, Köhlerhütten, Sennhütten u. dgl. vorkommen,
sind auch diese aufzunehmen.
7. Es sollen zwei Arten von Aufnahmen gemacht
werden, nämlich:
8. A. Aufnahmen I. Classe. Hier sind zu berücksichtigen
Bauten, die sich durch hohes Alter, durch
vollständige Erhaltung, durch schöne architektonische
Ausbildung, durch interessante Constructionen oder
dadurch auszeichnen, dass sie einen bestimmten Typus
besonders klar vergegenwärtigen,
Bei Aufnahmen I. Classe soll gezeichnet werden:
z) ein Lageplan, aus dem die Situation des Hauses
oder der Einzelbauten, ganz oder theilweise die
Grundstücksgrenze und eventuell der Zug der
Dorfstrasse zu ersehen ist. Bei Angabe grösserer
Grundstücksabmessungen wird hier eine nur ungefähre
Genauigkeit genügen; etwaige Brunnen
oder Wasserleitungen sind einzutragen;
genaue Grundrisse, In diese sind auch Herd, Oefen,
feste Tische, feste Bänke, Wandschränke, Betten,
Viehkrippen, Latteibäume u. dgl. einzutragen,
wenn sich diese Dinge sichtlich an ursprünglicher
Stelle befinden, oder wenn sich ihre ursprüngliche
Stelle mit Sicherheit ermitteln lässt;
c) die charakteristischen Ansichten und Schnitte;
7) Details der wichtigsten Constructionen. namentlich
der Holzconstructionen.
Die Zeichnungen b und c sind nicht kleiner als
ım !/;o der natürlichen Grösse aufzutragen..
9. B. Aufnahmen II. Classe, betreffend minder
wichtige und minder charakferistische Anlagen. Was
hier darzustellen ist und welche Massstäbe für die
Darstellung zu wählen sind, wird von den jedesmaligen
Umständen abhängen.
10. Alle Zeichnungen sind auf weissem Papiere
herzustellen und mit chinesischer Tusche auszuziehen.
Eine etwaige Schattirung darf nur in Strichmanier erfolgen.
Durchschnittene Theile sind (sowohl in den
Grundrissen als wie in den Verticalschnitten) weiss zu
lassen oder zu schraffiren.
Schrift, einzelne Zahlen und Buchstaben, sowie die
Massstähe sollen auf den Zeichnungen nur mit Bleistift
gegeben werden. Ausgenommen hievon sind jedoch
atwaige Namenszüge der Verfertiger. ;
Die Zeichnungen bittet man weder zu rollen noch
zu brechen.
11. Den Zeichnungen beizulegen sind kurzgefasste
schriftliche Erläuterungen. Hier sind unter Anderem
Notizen zu geben über die Art des verwendeten Holzes
ınd der Steine, über das Material der Gefache (bei
7achwerksbauten), über äusseren und inneren Putz
‘Tünche), über dessen etwaige Decoration, über das
Vorhandensein von Schornsteinen oder den gegenwärtigen
resp. ursprünglichen Mangel an solchen und
‘über die jetzige und eventuell die ehemalige Art der
Dachdeckung. Ferner über etwaige Bemalung, über
das Vorhandensein indirect geheizter Räume; schliesslich
über etwaige Inschriften und Jahreszahlen,
Angaben über eigenartige Namen für Gebäude,
Gebäudetheile, einzelne Räume, unter Berücksichtigung
des Dialectes der Landschaft sind gleichfalls erwünscht;
ebenso Aeusserungen über das muthmassliche Alter der
Bauten, wenn sie nicht ausdrücklich datirt sind.
12. Wenn sich im Bezirke des einzelnen Vereines
verschiedene Typen der Bauanlage vorfinden, so darf
bei Sammlung des Materiales keiner derselben überzangen
werden.
Kommt derselbe Typus in mehr oder minder vollkommener
Ausgestaltung vor, so ist er in grossen und
kleinen, vollständigen und verkümmerten Anlagen vorzuführen.
13. So weit als möglich ist festzustellen, ob ein
aufgenommenes Gebäude einer einzigen Bauzeit entstammt
oder ob sich Anzeichen späterer Vergrösserungen,
*heilweiser Abbrüche oder Anzeichen nachmaliger Um-»auten
oder Adaptirungen finden. Die Angaben hierüber
können zeichnerisch auf den Aufnahmeblättern
selbst, gegeben oder in den begleitenden schriftlichen
Notizen mitgetheilt werden,
14. Im Allgemeinen ist der gegenwärtige Zustand
der Bauten darzustellen. Wo jedoch klar ersichtlich
ist, dass in moderner Zeit an bestimmten Bautheilen
Aenderungen vorgenommen worden sind, wird um Untersuchung
und möglichst exacte Feststellung der ursprünglichen
Reschaffenheit dieser Theile gebeten.“
In Durchführung der Bestimmungen über die auszuführenden
Arbeiten wurde am 10. August 1895 die
arste Delegirten- Conferenz in Garmisch (Schweiz)
abgehalten, Das Protokoll des Ausschusses für die Aufnahme
und Herausgabe von Bauernhäusern in Deutschiand,
Oesterreich und der Schweiz vom 12. August 1895
(antet folgendermassen:
„Anwesend die Herren: Baurath v. WIELEMANS und
Architekt Bacm aus Wien, Architekt Gros aus Zürich,
Architekt Frırsocn und Geh, Baurath HINCKELDEYN aus
Berlin, Provinzial-Conservator Landbau-Inspector LuTScCH
aus Breslau, Oberbaurath Professor SCHÄFER ans Karlsruhe.
Der Ausschuss eonstituirt sich in der Weise, dass
Herr HIncKeLDEYN zum Vorsitzenden, Herr LuTscH zum
Schriftführer erwählt wird.