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Full Text : Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien, N.F. 17=27.1897

— 3]
keit der Familienverbände eine wissenschaftliche Leistung
 ersten Ranges geworden,
Es liest sich schon als ein ausgesprochenes Bedenken,
 was v. InAmA in seiner Wirthschaftsgeschichte
I, S. 72, sagt: „Die natürliche Gliederung des Volkes
nach Familien, die sich bei den Deutschen immer so
mächtig erwiesen, die selbst in der Wanderzeit des
Volkes der Heeresordnung ihren Charakter aufgeprägt
hatte, verlor natürlich auch nicht so schnell nach der
festen Ansiedelung der Deutschen ihre Bedeutung. ...“
Also nicht bei, sondern nach der festen Ansiedelung
 lässt v. InAmA ganz richtig den alten Familienbesitz
 in eine Markgenossenschaft sich umwandeln!
„.... Im alamannischen Volksrechte — sagt
v, InamA S, 74 weiter — sind die wenigen Stellen,
welche mit der Markgenossenschaft in Verbindung gebracht
 werden können, von Geschlechtsbesitz und
Geschlechtsgemarkung zu verstehen, und zwar handelt
as sich um feste, territoriale Verbände, nicht blos um
irgendwelchen Einzelnbesitz der engeren Familie, ...“
Diese damals ketzerische Auffassung
v. Inama’s bildet einen Wendepunkt in unserer
 Wissenschaft, die sich zunächst ausserhalb
 Deutschlands manifestirt.
Zuerst war es der Engländer DEnmAn W, Ross,
der im Jahre 1883 die Ansicht vertrat, dass für die
Annahme eines ursprünglichen Gemeineigenthums an
Grund und Boden die fränkischen Quellen ebensowenig
wie Cäsar und Tacitus irgend welche Anhaltspunkte bieten
Man überhörte Dexnman W, Ross in Deutschland,
Als aber FusreL DE CoULANGES im Jahre 1889
nachwies, dass in den fränkischen Quellen das nicht
stehe, was MAURER, die wichtigsten termini technici
vollends missverstehend, aus ihnen herausliest, da entwand
 sich aus ScHÄrrine’s Munde (Zeitschr, f. d. ges.
Staatswissenschaft, XXVIII. Jahrg. 1892. S. 178 f.)
folgender Seufzer:
„FustrL DE COovuLANGES hat in der „Revue des
questions historiques“ (April 1889) mit Wucht und
Eleganz, gallisch — freilich auch gallig, auf sämmtliche
 Autoren, welche nach den Quellen den Hervorzang
 des Grundeigenthums aus einem ursprünglichen
Agrarcommunismus herleiten, vor Allem auf MAURER’S
„Markgenossenschaft“ einen polemischen Streich geführt.
 Wenn er der französisch geschriebenen Literatur
seiner Gegner nicht schont, so ist doch der Angriff
hauptsächlich gegen die deutsche Wissenschaft und
ihre Gründlichkeit gerichtet; könnte der Hieb überhaupt
 nicht parirt werden, so würde er festsitzen und
wären wir Alle seit 1855 am Narrenseil geführt
worden, wenn wirklich alle für die Existenz der gemeinen
 Mark angeführten Stellen so sehr der Beweiskraft
 ledig wären, wie es Herr FusreL DE COoULANGES
in seiner jedenfalls lesenswerthen Arbeit darthun will.
Kin nicht geringes Stück Gelehrtenautorität scheint
immerhin auf der Strecke liegen bleiben zu sollen;
vollends der verächtlich scharfe Angriff des grossen
französischen Historikers auf den Missbrauch der ethnographisch-comparativen
 Methode wird wohl ziemlich
Recht hehalten %

Was SchÄärrfıLe befürchtet hat, das ist eingetreten,
PusrEL’s Hieb sitzt fest; aber die deutsche Wissenschaft
 und ihre Gründlichkeit hat dadurch keine Einbusse
 erlitten und MAURER ist auch nach seiner Nieder-'age
 ein grosser Mann geblieben, der es verdiente,
Jass aus seinen Werken das viele Brauchbare von dem
ıubrauchbar Gewordenen abgesondert und neu herauszegeben
 werde; dagegen sind Wiederabdrücke überlüssig
 und irreführend,
FUSTEL DE CouLANGES hat MAURER besiegt, selbst
ist er jedoch Sieger nicht geblieben, da er in das entyegengesetzte
 Extrem verfiel, indem er überall Sondereigen
 witterte. Sollte sich aber die Controverse blos
zwischen Gemeineigenthum und Sondereigen als dem
nrsprünglicheren Zustande bewegen, dann bliebe wohl
diese Frage für immer auf jenem Punkte stehen, wie
Jie, ob früher Ei oder Henne da gewesen ist, auf dem
Punkte des Ignorabimus.
Dieses aut aut gilt jedoch über unsere Frage nicht
mehr: der Grazer Universitätsprofessor HıLDEBRAND hat
es soeben weggeräumt und gezeigt, dass man
1. als „res communis“ behandelt hat, was noch eine
„res nullius“ war;
2, für Gemeineigenthum gehalten, was nur eine
nicht vollkommen durchgeführte Erbtheilung
 (pro indiviso) oder ein Miteigenthum (condominium)
 war ; |
3. für ein Eigenthumsrecht der Bauern an Grund
und Boden gehalten, was nur ein mehr oder weniger
prekäres „ius in realiena“ oder Nutzungsrecht
Jlerselben an einem im Eigenthum eines oder mehrerer
Grundherren befindlichen Land war;
4. für ein Eigenthumsrecht der Gemeinde an Grund
und Boden angesehen, was nur eine rein administrative
 Befugniss derselben war (HILDERRAND,
Recht und Sitte, I, 1896, S. 189).
Durch HınneeranD’s fernere Erklärung der die altyermanischen
 Wirthschaftsformen betreffenden Stellen
bei Cäsar und Tacitus sind wir der Erkenntniss des
Chatsächlichen so nahe gerückt, dass wir aller Voraussicht
 nach schon in wenigen Jahren diese überaus
wichtige, sehr heikle, sehr aufregende Frage los sind
and so ein festes Fundament für unsere Forschung
andlich einmal, nach 120jährigem Ringen, erreicht
naben werden.
Jetzt ist vor Allem wahrzunehmen, wie sich HırLDE
3RAND’s Ergebnisse zu den Resultaten der Flurkarten-’orschung
 verhalten, welche unser Altmeister AUGUST
MEITZEN in seinem grossen Werke „Siedelung und
Agrarwesen“ den altgermanischen Zuständen gewidmet
hat; über dieses Werk ist der Anthropologischen Gesellschaft
 am 28. April v. J, vorgetragen worden.
MEıirTzen’s Schilderungen erhalten durch HILDEBRAND
insoferne eine Correctur, als sich die Ansicht, dass das
yenossenschaftlich nach Huben, also ohne Rücksicht
auf Familienverbände organisirte deutsche Dorf mit
Gemeineigenthum und Feldgemeinschaft aus halbnomadischen
 Zuständen unmittelbar hervorgewachsen, also
arganischen Ursprunges sei, nicht halten lässt.
            
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