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Full Text : Mitteilungen der Anthropologischen Gesellschaft in Wien, N.F. 10=20.1890 u.Index 11/20.1881/90(1890)

“0 —

19, 20,
Post. Studien zur Entwicklungsgeschichte des
Familienrechtes. Ein Beitrag zu einer allgemeinen
vergleichenden Rechtswissenschaft auf ethnologischer
 Basis. Oldenburg und Leipzig 1889. 386 pp.
Kohler, Dr. J. Rechtsvergleichende Studien über
islamitisches Recht, das Recht der Berber, das
chinesische Recht und das Recht auf Ceylon.
Berlin 1889, 252 pp.
Allenthalben wirkt in der Menschheit eine gewisse ratio
naturalis, vermöge deren aus den menschlichen Zuständen
an den verschiedensten Orten analoge Schöpfungen entspriessen.
 Dies zeigt sich auf dem Gebiete der Religion, der
socialen Ordnung, der künstlerischen Production und, wie
man durch Vergleichung des Rechtsstoffes der verschiedensten
Völker zu anfänglicher Ueberraschung inne geworden ist, in
hervorragendem Masse auch auf dem Gebiete der Rechtsnormen,
 Auf dieser Basis ist seit einiger Zeit die verzleichende
 Rechtsgeschichte — eine ethnologische Disciplin
— entstanden, bei deren Begründung die Verfasser der oben
genannten Werke in hervorragender Weise sich betheiligt
haben.
Man kann die ethnologisch-rechtlichen Thatsachen nach
zwei verschiedenen Gesichtspunkten gruppiren, nämlich nach
Völkern und nach Materien. Beide Anordnungen haben ihre
Berechtigung und ihre Vortheile. Beide sehen wir auch in
den zwei oben angezeigten Werken vertreten; die monographische
 Behandlung des Rechtes einzelner Völker in
KouLEr’s Rechtsvergleichende Studien; die Anordnung
nach Materien, wodurch schliesslich ein System des Universalrechtes
 der Menschheit zu Stande käme, rücksichtlich eines
degrenzten Gebietes, des Familienrechtes, in dem Werke des
verdienstvollen Posr. Letzteres stellt das Material an Rechtsnormen,
 wie sie sich auf dem Boden der Geschlechterverfassung
 auffinden lassen, zu einer Art Universalgeschichte
des Familienrechtes zusammen, immer aber im Rahmen des
Geschlechterrechtes, das als alte Stufenform der socialen
Irganisation im Völkerleben fast überall zu beobachten ist.
Mit Recht behauptet der Verfasser, dass auf diesem Gebiete,
im Verhältniss zu dem bislang gesammelten ethnologischen
Material, zu viel der Hypothese überlassen worden ist, und
dass die nächste Aufgabe für den rechtswissenschaftlichen
Forscher die Verstärkung des Materials und eine möglichst
allseitige Beleuchtung der Institutionen, welche sich überall
in den Geschlechterverfassungen und den Geschlechterrechten
wiederfinden, sel. Posr’s Werk bringt nun solches Material
in sorgfältiger Sichtung und systematischer Anordnung nach
den Begriffen der Verwandtschaft (Ab, 1), der geschlechtszenossenschaftlichen
 Verbände (Ab. 2), der regulären geschlechtlichen
 Verhältnisse (Ab. 3), der Zwischenheiraten
'Ab. 4), der geschlechtsgenossenschaftlichen Rechtsgemeinschaft
 mit ihren Aeusserungen in Blutrache, Frauenraub.
Verlobung, Eheschliessung, Auflösung der Ehe und Familienzüterrecht
 (Ab. 5—11), endlich eine Erörterung der häuslichen
 Verhältnisse und der ausserehelichen Geschlechtsverhältnisse,
 wodurch der Kreis der ethnologischen Thatsachen
ım den centralen Begriff der Geschlechtsgenossenschaft sich

vollständig zusammenschliesst. Es dürften sich wohl noch
sehr viele ethnologische Erfahrungen und Beobachtungen in
?ost’s System eintragen lassen, allein nach dem bisher vorliegenden
 Material zu urtheilen, ist keine wesentliche, weil
sachliche Lücke in demselben vorhanden.
Einen nach den obigen Bemerkungen erklärlichen, ganz
rerschiedenen Charakter trägt KouLEr’s Schrift, die mono-‚raphische
 Darstellungen des Rechtes verschiedener Völker
jefert, ohne irgendwie dabei eine Paralleldarstellung zu veruchen.
 Wenn irgend ein Einwand gegen Komnszr’s Schrift
zemacht werden könnte, so wäre es der, dass er sozusagen
zusgesucht disparate Rechtssysteme neben einander behandelt
ınd in einen Band äusserlich zu einander stellt. Was haben
lie Rechtssysteme der Chinesen mit dem islamitischen Recht,
lem Recht der Berber oder dem auf Ceylon zu thun?
zönnte ein oberflächlicher Beurtheiler, der auf den Titel des
3Zuches sieht, fragen. Allerdings wäre er zu einer solchen
Trage auch durch die Buchform, in welcher KouLEr’s 4 verichiedene
 Abhandlungen erscheinen und welche die Prä-‚umtion
 einer Einheitlichkeit oder des Zusammenhanges
les Inhalts mit sich führt, berechtigt. Es wäre vielleicht
ıngezeigter gewesen, wenn der Verfasser der Paralysirung
seiner Darstellungen nicht geradezu so absichtlich, wie er es
gethan, aus dem Wege gegangen wäre. Haberlanadt.
21.
Leist, Dr. B. W. Altarisches jus gentium. Jena,
Verlag von Gusrav Fiscuer, 1889, XI, 622,
In diesem Werke macht der Verfasser den Versuch, die
zeschichtlichen Zusammenhänge, welche zwischen dem Rechte
ler altindischen Gentes einerseits und dem Rechte der altgriechichen,
 sowie altitalischen Stämme andererseits bestehen, daritellen.
 Er gelangt bei diesem Beginnen zu einem einheitichen,
 abgeschlossenen Gesammtbild des Rechtes der indischen
 Rechtsnormen, der Sütras, das sich mit der Gesammtıeit
 dessen, was die Griechen d&uc, die Römer fas nannten,
ıls identisch erweist. Diese Identität der alten vorstaatichen
 Rechtssysteme der Inder, Griechen und Römer erklärt
Terfasser aus der gemeinsamen Quelle eines altarischen
us gentium geflossen, wobei er nur einen Gedanken weiterzeführt,
 der auch die Basis der bekannten graeco-italischen
Zechtsgeschichte desselben Verfassers bildet. Dieser Gedanke
st der sehr einleuchtende, dass das Recht der Römer, Grie-:hen
 und Germanen etc. nicht bei den Altitalikern, Altzriechen,
 Altgermanen aus dem Nichts neu erstanden ist,
‚sondern vielmehr von ihnen ein schon vorhandener alter
;tamm des Rechtes eigenartig fortgebildet worden sei. Diesen
‚Iten Stamm werden wir allmälig immer vollständiger aufzulecken
 im Stande sein. Einstweilen aber liegt die Gewähr
nes sicheren Fortschreitens, wie der Verfasser mit Recht
ı)emerkt, darin, dass man sich zunächst in gewissen engeren
Xreisen heimisch zu machen suche,
Nach dem Gesagten ergibt sich, wie ganz verschieden
der Standpunkt dieses Werkes von dem der in neuerer Zeit
vjelgepflegten vergleichenden Rechtsstudien (z. B. eines Konner,
7osT) ist, wo es sich um rationelle, nicht um historische
Verwandtschaft von Rechtsschemen handelt.
Was die Resultate oder vielmehr den fortlaufend darzestellten
 Inhalt des Werkes betrifft, so ist dieser die alle
            
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