[75] —
ınd im Wesentlichen nur über die Art des Gegenstandes,
den Fundort, über etwaige vergesellschaftete
Funde, über den derzeitigen Verbleib und
lie literarische Quelle Auskunft geben.
Auf diese Weise war es möglich, ein Werk
von einhundert Tafeln zu Stande zu bringen,
welches die Abbildungen zahlreicher und wichtiger
urgeschichtlicher und frühgeschichtlicher Funde aus
aınseren Heimathländern enthält und welches ich
(hnen hiemit vorlege und Ihrer freundlichen Beıchtung
und milden Beurtheilung empfehle.
So viel über die Art, wie die Central-Commission
in Bezug auf die Erforschung der urzeschichtlichen
Alterthümer ihrer Aufgabe gerecht
zeworden ist; gestatten Sie mir noch einige Worte
darüber, wie sie für deren Erhaltung zu wirken
jemüht war. War die Eröffnung einer Zuflucht-;tätte
in eigenen Sammlungen durch das organische
Statut von vornherein ausgeschlossen, so hatte sie
loch längst erkannt, dass nicht nur Kunstwerke
vor dem Vorfalle und vor der Zerstörung durch
moderne Verkehrsrücksichten oder unglückliche
Restaurirungen in Schutz genommen werden müs-;jen,
sondern auch vorgeschichtliche Baudenkmale
ınd Funde desselben bedürftig sind, und hat es
desshalb an Mahnungen und Vorstellungen nicht
'ehlen lassen. Besonders laut und eindringlich
wurden dieselben bei den von der Central-Comnission
veranlassten Versammlungen ihrer Conservratoren
und Correspondenten in Klagenfurt, Steyer,
Wien und Krakau insbesondere gegen Verschleppung
and Raubgräberei erhoben.
Indess sah man doch bald, dass mit Klagen
and allgemein gehaltenen Resolutionen nichts erreicht
und dass die Aufgabe nur durch konkrete
Massnahmen gelöst werden könne, Da es sich zunächst
darum handelt, möglichst rasch in die
Kenntniss neuer Funde zu gelangen, so wurde
Jurch die Central-Commission ein Erlass des
Unterrichts-Ministeriums (de dato 21. Januar 1887)
erwirkt, welcher den Behörden und Aemtern die
Pflicht zur Anzeige vorkommender Funde aufs
Neue einschärft. .
Der Central-Commission war insbesondere die
Wichtigkeit der Eisenbahnbauten klar und sie hat
deshalb schon seit Jahren für jeden besonderen
Fall ministerielle Weisungen an die bauleitenden
Persönlichkeiten erwirkt, durch welche dieselben,
wenn auch nicht immer mit zufriedenstellendem
Erfolge verpflichtet wurden, auf prähistorische
Funde zu achten, dieselben anzuzeigen und abzujiefern.
Dass hierbei noch manches Vorurtheil,
Heichgültigkeit und selbst Widerwille und Eigenzutz
zu überwinden sein werden, ist leider
richtig ; immerhin wird durch deılei Massnahmen
Jie Aufmerksamkeit geweckt und das Bessere anzebahnt.
Zu einem weiteren Schritte fand sich die
Jentral-Commission durch die Wahrnehmung verınlasst,
dass insbesondere Volksschullehrer urgechichtliche
Alterthümer ansammeln und selbst
\usgrabungen vornehmen. Die Funde wurden
‚ngeblich in den Lehrmittelsammlungen der Volks-"chulen
hinterlegt; im allgemeinen aber wusste
nan nicht, was mit denselben geschehe. Dies
reranlasste die Central-Commission, bei dem Unterichts-Ministerium
vorstellig zu werden, welches
lurch einen an alle Schulen gerichteten Erlass
verordnete, dass urgeschichtliche Funde keinen
+egenstand der Lehrmittelsammlungen der Volkschulen
zu bilden haben, dass die Schulvorstände
hnen dargebotene Dinge dieser Art wohl annehmen,
ıoch nach gemachtem Gebrauche zur Belehrung
1er Kinder an das Landesmuseum abzugeben und
‚eı etweigen Grabungen sich eines fachmännischen
Zeirathes zu versichern haben. Würden überdies
‚erartige Tafeln, wie sie Freiherr von Tröltsch
n so vortrefflicher Weise zusammengestellt und
ür den Gebrauch an Volksschulen in Vorschlag
rebracht hat, wirklich in Verwendung genommen,
lann wäre für die so nothwendige Aufklärung
iber diese Dinge Alles geschehen und die Originale,
lie anderswo ihren Zweck vollkommener erfüllen,
ind für die Volksschulen entbehrlich.
Es ist klar‘, dass die urgeschichtlichen Alterhümer
eines ausgiebigeren Schutzes bedürfen, als
ır mit diesen Einzelverfügungen erzielt werden
zann; es ist desshalb seit mehr als einem Jahre
m Schoosse der Central-Commission eine ganze
Zeihe von Massregeln berathen worden, welche
or kurzem dem Ministerium für Kultus und
Jnterricht zur weiteren Erwägung unterbreitet
zurden.. Es muss sofort bemerkt werden, dass
‚uch diese keineswegs erschöpfend sind, da man
1 bei der gegenwärtigen Ueberlastung der gesetz-‚eberischen
Gewalten vermeiden musste, deren
"hätigkeit in Anspruch zu nehmen, was insbeondere
rücksichtlich des Eingriffes in das Privatigenthum
seine Geltung hatte. Hierbei war noch
lie Rücksicht massgebend, dass eine Einschränkung
les Privatrechtes in Bezug auf urgeschichtliche
ılterthümer bei den gegenwärtig vorhandenen
igenthumsfeindlichen Tendenzen kaum erreicht
verden konnte und eine eingehendere Erwägung
rgab, dass sie sich auch als wirkungslos erweisen
vürde. Es konnten demnach nur Massregeln
ns Auge gefasst werden, welche gegenüber dem
Zesitze des Staates selbst, gegen Fonde, Gemeinden,
ndustrielle Gesellschaften, Vereine und juristische
)ersonen überhaupt zur Geltung gebracht werden