Digitalisate

Hier finden Sie digitalisierte Ausgaben ethnologischer Zeitschriften und Monografien. Informationen zum Digitalisierungsprojekt finden Sie [hier].

Suchen in

Volltext: Körperpolitik - Biopolitik

Dörte Bemme / Cordula Mock 
lische Ausdrucksformen konstruiert, die 
Einfluss haben auf unsere Körpertechni- 
ken, und sie bestimmen die Art und Wei- 
se, wie wir Gesellschaft denken und uns 
selbst wahrnehmen.? Wir können demnach 
den eingangs dargestellten „Fall“ John 
Moores exemplarisch daraufhin befragen, 
welche Auskunft er hinsichtlich des kultu- 
rellen Körper-Selbstverständnisses der mo- 
dernen Gesellschaft gibt. 
Eigentum und wie wir es denken 
Dass John Moore zunächst einmal Eigen- 
tumsansprüche geltend machte, scheint na- 
heliegend. Denn: Unserem Alltagsver- 
ständnis nach gilt es als selbstverständlich, 
von „meinem Körper“ zu sprechen. Die 
Verwendung des Possessivpronomens ist 
dabei jedoch nicht gleichbedeutend mit Ei- 
gentumsansprüchen im juristischen Sinne, 
“It is a commonly felt connection”, so der 
Medizinrechtler Andrew Grubb, “that all 
that is I is also Mine and somehow belongs 
to Me.”* Es geht hierbei also um ein Gefühl 
der Zugehörigkeit, das jedoch rechtlich 
nicht im Sinne von Eigentum verankert ist. 
Denn wenn eine Frau, die auf ıhr Recht auf 
Abtreibung besteht, den Slogan „Mein 
Bauch gehört mir!“ vertritt, dann bedeutet 
das nicht, dass sie meint, dieses Eigentums- 
verhältnis auch übertragen zu können. Sie 
beruft sich, im Gegenteil, darauf, dass dies 
prinzipiell nicht möglich sein dürfte. Auch 
wenn eine Mutter oder ein Vater sagt, „das 
ist mein Sohn“, dann meint sie oder er da- 
mit nicht, dass das Kind den Charakter ei- 
ner Ware hat. 
Gerade wegen dieser semantischen Viel- 
schichtigkeit des Eigentumsbegriffes und 
seiner historischen und kulturellen Varia- 
bilität ist es notwendig, dass die Systeme 
Recht und Wirtschaft mit verbindlichen 
Definitionen von Eigentum operieren. Um 
dieses Verständnis näher betrachten zu 
können, soll im Folgenden das Eigentums- 
konzept bürgerlich-liberaler Herkunft 
kurz skizziert werden, um es in Relation 
zum Körper und seinen hier bereits be- 
aannten Konnotationen setzen zu können. 
Im juristischen Verständnis westlicher 
Gesellschaften setzt sich die Definition von 
Eigentum aus verschiedenen Merkmalen 
zusammen. Sie umfasst die Nutzungsrech- 
:e, die aus einem Eigentumsverhältnis für 
den Eigentümer resultieren, und somit 
auch das Recht des Eigentümers, die Nut- 
zung des Gegenstands durch andere zu 
untersagen. Des Weiteren schließt der 
Eigentumsbegriff die Möglichkeit der U- 
,ertragung der Eigentumsrechte, also der 
Veräußerung durch Verkauf oder Schen- 
ken, mit ein. Streng genommen ist dem- 
ıach ein Verhältnis zu einem Objekt, das 
liese drei Bedingungen nicht erfüllt, kein 
Eigentumsverhältnis im juristischen Sinn. 
Gerade im Fall John Moores geht es je- 
doch um einen Konflikt zwischen dieser 
m Recht verankerten Institution Eigen- 
zum einerseits und der alltagssprachlichen 
Verwendung von Eigentum und den nor- 
mativen Ansprüchen, die damit erwach- 
sen, andererseits. Allgemein lässt sich fest- 
aalten, dass die Frage des Eigentums und 
seiner Definition immer erst dann relevant 
wird, wenn Aneignungsansprüche geltend 
zemacht werden. Und erst wenn unter- 
schiedliche Vorstellungen und Ideologien 
von Eigentum aufeinander treffen und 
zum jeweiligen Vorteil um die Deutungs- 
macht ringen, kommt das Konzept als sol- 
ches in seiner kontroversen Formation 
zum Vorschein. 
Körper als Eigentum 
Die britische Sozialanthropologin Marilyn 
Strathern erkennt im Zusammenspiel von 
Körper- und Eigentumskonzepten eine 
antscheidende Grundlage für das moderne 
guro-amerikanische Verständnis von Indi- 
vidualität und benennt damit gleichzeitig 
3ın weiteres interessantes Forschungsfeld 
‘ür eine zeitgenössische kulturanthropo- 
‚ogische Forschung: 
“[The] analysis [of property relations] may 
4
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.