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Inhalt / Download : Band: Völkerkunde, 1. Band

150 Mischlinge Mikronesiens. Sociale und Stammesverhältnisse. 
schaft aneinander geketteten Dörfer anerkennen ein Dorf als den Sitz der Hauptfamilie, 
welche den Häuptling des Stammes liefert. Jedes dieser Dörfer, dessen Bedeutung im 
Stamme in einer stufenweise angeordneten Reihe bestimmt ist, kann das Hauptdorf des 
Stammes werden, falls die vorgehenden wichtigeren Dörfer ausgestorben sind. Die Mit— 
glieder eines Stammes haben eine Strecke Landes in ihrem Besitz welche in kleinere Ge— 
meinden geteilt ist, von denen jede eine eigene Niederlassung besitzt. Eine solche Nieder— 
lassung heißt: „Key“ und mit den dazu gehörenden Ländereien ‚Bey“. Der Stamm ist 
also eingeteilt in Bey, deren jeder einen männlichen Somol, den ältesten Mann der Ge— 
meinde, hat, welcher dieselbe nach außen repräsentiert. Die Bey haben eine Rangordnung, 
deren Spitze der Key Somol, das Hauptdorf bildet, wo der Häuptling des Stammes 
lebt. Die Anordnung des Key — ein großes Haus „Le fel“, wo das Haupt des Dorfes 
mit den männlichen Bewohnern schläft, umgeben von kleinen Hütten, in welchen die Frauen 
der Gemeinde für sich allein, oder mit ihren Männern (die nicht zu dem Stamme gehören) 
sich aufhalten —, ist bloß ein sichtbarer Ausdruck der Stammesregel, daß die beiden 
Geschlechter sich als Geschwister betrachten sollen. Die Niederlassung ist kein Dorf, in 
dessen Häusern die Familien gemütlich zusammen leben, sondern die Frauen und Maͤnner 
sind aufs strengste abgeschieden; alle durch die Tradition überlieferten Gesetze, die sich als 
Sitten und Gebräuche offenbaren, trachten darnach die Annäherung der beiden Geschlechter 
eines Stammes unmöglich zu machen. So wird ein Geschwisierpaar nie in einem Hause 
schlafen, sondern der Sohn schläft in dem Fel, die Tochter mit ihrer Mutter in dem 
„Im“. Die Frau des Bey Somol darf nicht den Fel betreten, eine Frau aus irgend 
welchem Bey des Stammes darf nicht den Fel des Oberhäuptlings betreten, dagegen ist 
eine Frau aus einem anderen Stamm durch kein Gesetz an dem Eintritt verhindert. 
Dieses Streben, die beiden Geschlechter eines Stammes von einander zu halten, hatte 
verschiedene Folgen. Zuerst rief es eine Reihe von Gebräuchen und Verbote hervor, 
welche der Wichtigkeit der Frau im Stamme scheinbar nicht genügend Rechnung tragen 
und die Frau auf eine scheinbar niedrigere Gesellschaftsstufe stellen als die Männer. So 
darf die Frau nicht in Gegenwart des Mannes neben ihrem leiblichen Bruder stehen, 
wenn er sitzt, und fie darf ihn nicht mit der Hand beruͤhren. Wenn sie entlang des 
Ufers gehend ihn sitzen sieht, so muß sie ihn zum Aufstehen auffordern; thut er das nicht, 
und muß sie an ihm vorbei passieren, so thut sie dies in gebückter Haltiung. Der heutige 
Mortlocker, befragt nach dem Sinn dieser Gebräuche, giebt zur Antwort, daß die Frau 
dem Manne nicht gleich sei, und daß, wenn seine Stammesschwester über ihn stehen würde, 
er sterben müsse. Es scheint diese Sitte nur eine scharfe Abgrenzung der Geschlechter zu 
bezwecken, denn sie findet keine Anwendung bei denjenigen Frauen, welche einem andern 
Stamme angehören. Die Ehefrauen und Töchter sfind ebenfalls nicht von dem Verbote 
betroffen, weil sie Fremde sind und sich nur als zeitweilige Gäste des Stammes bei dem⸗ 
selben aufhalten. Das Verbot irgend welcher Annäherung seitens der Frauen wird be—⸗ 
onders streng in Rücksicht auf den Häuptling aufrecht erhalten. Die Frau darf des 
Häuptlings Haus nicht betreten, auch nicht während seiner Abwesenheit. Eine geschlecht⸗ 
iche Vermischung seitens der Angehörigen eines Stammes wird als die schreiendste Blut⸗ 
schande betrachtet und würde bei allen Stammesgenossen ohne weitere Umstände Rächer 
finden. Nur durch den Tod würde ein solches Vergehen zu fühnen sein. 
Eine andere Folge dieser Stammesverfassung besteht darin, daß die Männer ihre 
Ehefrauen und sonstige Frauengesellschaft außerhalb des Stammes suchen müssen und 
deshalb fast immer von ihrer Heimat abwesend find. Die älteren Männer, welche eine 
Frau von einem anderen Stamme heiraten, müssen sich bei ihr aufhalten und das ihr 
zugehörige Land bearbeiten. Sie besitzen außerdem ihr eigenes Land in ihren Stämmen, 
d. h. in ihrer Heimat, von wo sie die Produkte meistenteils nach der Familie der Frau 
bringen. Die jungen Männer, welche sich erst Frauen suchen, haben gar keine Pflichten; 
sie treiben sich in fremden Dörfern umher, putzen sich, um möglichst guten Eindruck auf 
die Töchter des Landes zu machen und warten ungeduldig auf den Aufgang des Mondes 
zur Abendzeit, wo dann gewöhnlich in einem oder dem anderen Dorfe ein „Urur“, d. h. 
eine gesellschaftliche Versammlung, am Strande stattfindet, an dem sich die Jugend beiderlei 
Geschlechts unter Gesang und Tanz oft ganze Nächte hindurch ergötzt. Bei dieser Ge— 
legenheit werden die Mädchen mit Geschenken überhäuft, sammeln die mortlockschen Don 
Juane ihre Lorbeeren, und werden meistens die Ehen zu Stande gebracht. Das Mädchen 
3. B. des Sopunstammes ist tugendhaft, so lange es mit einem Sopunmann keinen Um⸗ 
gang hat. Sie ist sonst, so lange sie nicht verheiratet ist, frei in ihrem Umgange mit 
Männern anderer Stämme, obwohl in jedem Falle der äußere Anstand strenge bewahrt
	        
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