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Anthropos, 29.1934

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Nutzungslizenz

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Bibliographische Daten

fullscreen: Anthropos, 29.1934

Zeitschrift

Strukturtyp:
Zeitschrift
Werks-URN (URL):
https://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-714789
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714789
Persistenter Identifier:
BV041701500
Titel:
Anthropos
Weitere Titel:
Anthropos
Erscheinungsort:
Fribourg
Verlag:
Ed. St. Paul, Anthropos-Institut
Erscheinungsjahr:
1906
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Allgemeines

Zeitschriftenband

Strukturtyp:
Zeitschriftenband
Werks-URN (URL):
https://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-d-4737843
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-d-4737843
Persistenter Identifier:
DE-11-001871386
Titel:
Anthropos, 29.1934
Erscheinungsjahr:
1933
Signatur:
LA 1118-29
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Zeitschriftenheft

Strukturtyp:
Zeitschriftenheft
Titel:
Bd. 29, H. 1./2., Jan. - Apr., 1934
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Zeitschriftenartikel

Strukturtyp:
Zeitschriftenartikel
Titel:
Analecta et Additamenta
Sonstige Person:
Baldus, Herbert
Bellon, L.
Maarschalkerweerd, Pancratius
Lebzelter, Viktor
Sammlung:
Zeitschriften und Zeitungen > Zeitschriften zur Ethnologie

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Anthropos
  • Anthropos, 29.1934
  • Vorderer Einband
  • Vorderer Buchspiegel
  • Vorsatzblatt
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis: Index
  • Inhaltsverzeichnis: Index
  • Zeitschriftenheft: Bd. 29, H. 1./2., Jan. - Apr., 1934
  • MacLeod, W. C.: The nature, origin, and linkages of the rite of hookswinging: with special reference to North America
  • Beke, Ödön: Texte zur Religion der Osttscheremissen
  • Merkenschlager, F.: Die Frühgeschichte des Ackerbaus im Lichte vorgeschichtlicher Rassenbewegungen
  • Hulstaert, G.: Les tons en Lonkundo (Congo Belge)
  • Horwitz, Hugo Th.: Die Drehbewegung in ihrer Bedeutung für die Entwicklung der materiellen Kultur. (Schluß)
  • Koppelmann, H. L.: Klima und Sprache
  • Verbrugge, R.: La vie Chinoise en Mongolie. (Fin)
  • Müller, Franz: Beiträge zur Ethnographie der Guaraní-Indianer im Östlichen Waldgebiet von Paraguay
  • Baldus, Herbert: Analecta et Additamenta
  • Miscellanea
  • Literaturverzeichnis: Bibliographie
  • Literaturverzeichnis: Avis
  • Literaturverzeichnis: Zeitschriftenschau. - Revue des Revues
  • Zeitschriftenheft: Bd. 29, H. 3./4., May - Aug., 1934
  • Zeitschriftenheft: Bd. 29, H. 5./6., Sep. - Dec., 1934
  • Werbung
  • Nachsatzblatt
  • Hinterer Buchspiegel
  • Hinterer Einband
  • Farbkeil

Volltext

210 
Analecta et Additamenta. 
ersten Frau. Sind gar keine Söhne vorhanden, dann wird der älteste Bruder des Ver 
storbenen der Universalerbe. 
Es kann auch Vorkommen, daß der Verstorbene mehrere Brüder und mehrere 
Witwen hinterläßt und die Brüder nun die Witwen unter sich auf teilen und Ukungena- 
Heiraten mit ihnen schließen. Die Erben sind immer die Söhne dieser Weiber, und zwar 
der älteste einer jeden. Sind vom zweiten oder dritten Weibe keine Erben da und auch 
keine mehr zu erwarten, dann geht das Erbrecht auf den Sohn der Inkosikazi des Ver 
storbenen über, wobei es irrelevant ist, ob diese eine normale Ehe oder eine Ukungena- 
Ehe eingegangen ist oder überhaupt Witwe geblieben war. 
Hat der Familienvater zu seinen Lebzeiten die Erbfolge beim Tode der Hauptfrau 
in der herkömmlichen Weise bestimmt, so ergibt sich folgende Rechtslage: Selbstverständlich 
ist der Sohn der Inkosikazi der Erbe, im Falle diese eine Ukungena-Heirat einging, auch 
dann, wenn dieser Sohn von dem zweiten Ehemann gezeugt wurde. Bekommt sie jedoch 
auch von diesem keinen Sohn, so wird der älteste Sohn des dritten Weibes auf Grund der 
testamentarischen Verfügungen des Erblassers der Haupterbe. Sind von keiner dieser 
Frauen Söhne da, dann geht das Erbrecht auf den ältesten Sohn der im Range nächst 
folgenden Witwe über. 
Dasselbe Verhältnis besteht zwischen den zweiten und vierten Frauen und deren 
Söhnen, wenn der Familienvater dies ausdrücklich bestimmt hat. Folgendes Beispiel 
diene zur Erläuterung dieser Rechtsverhältnisse: Es handelt sich um einen Prozeß, der zu 
jener Zeit (1926) vor dem Magistratsgericht in Matatiele abgeführt wurde. 
Der verheiratete Sohn der dritten Frau, die vom Familienvater zur Rechtsnach 
folgerin der Inkosikazi eingesetzt worden war, starb. Von Rechts wegen durfte nun der 
vorhandene älteste Sohn der Inkosikazi die Witwe seines Halbbruders als Ukungena-Gattin 
heimführen. Als ältester Sohn hatte er ein Vorrecht darauf. Aber sein 
jüngerer Bruder „machte sie ukwebad. h. er stahl die junge Witwe mit derem Einver 
ständnis und ging mit ihr ohne Zustimmung des älteren Bruders eine Ukungena-Heirat 
ein. Den Vorschlag des älteren Bruders, mit ihr eine normale Ehe einzugehen, lehnte sie 
ab. Die Sache kam vor das Magistratsgericht. Dort erklärte der ältere Bruder, er ver 
zichte darauf, die Witwe in irgendeiner Form zu ehelichen, er verlange aber, daß der 
jüngere Bruder, wenn er die Witwe heiraten wolle, ihm Lobola-Rinder zu bezahlen habe. 
Denn er verfüge als Erbe des Verstorbenen nicht nur über die physischen Rechte auf die 
Witwe, sondern auch über die materiellen Rechte, die aus der Ukungena-Heirat hervor 
gehen würden. Das Gericht entschied im Sinne des Klägers nach Anhörung des Gut 
achtens der Eingebornenrichter. Sohin ist also eine verwitwete Schwä 
gerin, mit der der älteste Bruder keine Ukungena-Ehe. eingeht, 
einer unverheirateten Tochter desselben gleichzuhalten, für 
welche dieser im Falle einer Ehe mit einem anderen die normale 
Lobola- Gebühr verlangen kann. Da aber der jüngere Bruder keine Lobola- 
Rinder und auch kein Geld hatte, so wurde die Witwe nicht zu ihrem: Vater zurück- 
geschickt, sondern heim zu ihrer Schwiegermutter, um dort zu bleiben, bis eventuell ein 
anderer käme, um sie nach Leistung der Lobola-'Rm&s.r zu heiraten. 
Oft geschieht es auch, daß ein jüngerer Bruder die Rinder für den älteren hergibt. 
Stirbt nun derselbe und die Witwe geht mit einem Dritten eine Leviratsehe ein, so ist 
dieser verpflichtet, die Lobola-Rinder dem jüngeren Bruder zurückzuzahlen. Ist die Lobola 
noch nicht zur Gänze bezahlt, sind z. B. noch vier Rinder an den Vater der Witwe zu be 
zahlen, so muß der Vater des Verstorbenen diese herausgeben, denn nur dann, wenn die 
Lobola zur Gänze bezahlt ist oder eine Verpflichtung hiezu an Zahlungs Statt anerkannt 
wird, treten alle Rechtsfolgen einer normalen Ehe ein. Stirbt auch der Vater des Ver 
storbenen und geht die Witwe eine Leviratsehe ein, so muß der älteste Sohn dieser Witwe, 
also der Enkel, die rückständigen Rinder seinem Großvater mütterlicherseits bezahlen, und 
zwar nimmt er dieselben von der Lobola seiner Schwestern. Das gleiche gilt vom Ingutu- 
Rind, welches die Mutter der Braut bei der Hochzeit erhält, falls diese als Jungfrau in 
die Ehe eintritt. (Der gute Ton erfordert, daß dieses Ingutu-Rind aber auf alle Fälle 
bezahlt wird.) Dr. Viktor Lebzelter — Wien.
	        

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