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Bilder aus dem sächsischen Bauernleben in Siebenbürgen

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliographische Daten

fullscreen: Bilder aus dem sächsischen Bauernleben in Siebenbürgen

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-714409
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714409
Persistenter Identifier:
BV048240313
Titel:
Bilder aus dem sächsischen Bauernleben in Siebenbürgen
Untertitel:
ein Beitrag zur deutschen Culturgeschichte
Autor:
Fronius, Friedrich
Erscheinungsort:
Wien
Verlag:
Verlag von Carl Graeser
Erscheinungsjahr:
1883
Signatur:
2015 A 967
Lizenz:
Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Rituale und Bräuche

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
X. "Unser Herr, der Hann"
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Bilder aus dem sächsischen Bauernleben in Siebenbürgen
  • Vorderer Einband
  • Vorderer Buchspiegel
  • Vorsatzblatt
  • Vorblatt
  • Titelseite
  • Widmung: Dem siebenbürgisch-sächsischen Bauern von guter Art, dem treuen Hüter deutscher Sitte gewidmet vom Verfasser
  • Vorwort: Vorwort zur zweiten Auflage
  • Vorwort: Vorwort zur ersten Auflage
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalt
  • Kapitel: I. Das sächsische Bauernhaus und seine Bewohner
  • Kapitel: II. Eine Kindstaufe in den "dreizehn Dörfern"
  • Kapitel: III. Kinderlust und Kinderleben unter sächsischen Bauern
  • Kapitel: IV. Die Bruderschaft
  • Kapitel: V. Eine sächsische Bauernhochzeit im Haferland
  • Kapitel: VI. Die Nachbarschaft
  • Kapitel: VII. Sächsisches Bauernleben daheim und im Feld
  • Kapitel: VIII. Der sächsische Bauer "im Gespräch" vor den Gassenthüren
  • Kapitel: IX. "Unser Wohlehrwürdige Herr Vater"
  • Kapitel: X. "Unser Herr, der Hann"
  • Kapitel: XI. Tod und Begräbnis bei sächsischen Bauern
  • Sonstiges: Urtheile der Presse über die 1. Auflage der "Bilder aus dem sächsischen Bauernleben"
  • Werbung
  • Nachsatzblatt
  • Hinterer Buchspiegel
  • Hinterer Einband
  • Farbkeil

Volltext

— 211 — 
Was ist nun aber ein solcher Hund? In der Regel lautet der 
alte Ausdruck dafür huntari, huntre (latein. centena). Diese Huntari 
stellen sich ganz deutlich als Unterabtheilungen größerer Landschaften 
der germanischen civitas, der großen Gaue dar. Ein Hundding ist 
demnach eine Gerichtssitzung über einen solchen Gautheil und ein 
Hund, Hunne, Honne, Hann ist der Richter einer Hund- oder Honn- 
schaft, also ein Unterrichter. 
Wie mag wohl der Vertreter des höheren Richteramtes geheißen 
haben? Nun, man hat den Richter der sächsischen Nation niemals 
daksenhänn, sondern stets Sachsengraf geheißen. Die fränkische Benen— 
nung des hohen weltlichen Richteramtes war Gräfio, grüvio (landgrâvo, 
marchgrävo). Dem gleichgestellt wird der lateinische Ausdruck comes. 
Wie der Gau dazu gekommen, in Huntari eingetheilt zu werden, 
bleibt fraglich. 
Im Gegensatz zu J. C. Schuller (Umrisse J. 86), wonach Huntari 
(Hundschaft) ursprünglich nicht einen Landestheil, sondern eine krie— 
gerische Abtheilung bezeichnet haben soll, halte ich mit meinem Gewährs— 
mann, unserm tüchtigen Germanisten Wolff dafür, dass mit Huntari 
(Hundschaft) eine bürgerliche Eintheilung des Volkes in Reihen von 
Hundert (Hundertschaften) bezeichnet wurde. 
Wie groß eine solche Reihe gewesen, ob sie nur hundert Familien— 
häupter, hundert Häuser oder hundert Sippschaften enthalten, wird 
schwerlich je ermittelt werden. 
Der „Hann“ erscheint noch in rheinischen Weisthümern des 
15. Jahrhunderts, verschwindet aber dann allgemach. Häufig tritt er 
dort in Begleitung des Schultheißen auf, so zwar, dass dieser der 
größere, jener (der Hann) der kleinere ist. 
Wahrscheinlich stammt unsere Bezeichnung für die Gemarkung 
eines Ortes: Hatbert auch aus dem alten Huntari, worauf auch 
J. C. Schuller (Archiv. N. F. VII. 3. S. 370) schüchtern hinweist, 
während er mehr geneigt ist, das Wort für nicht deutsch zu halten. 
Warum aber sollte der Deutsche die Bezeichnung für eine Rechts— 
und Cultur-Institution von so eminenter Bedeutung vom Magyaren, 
Rumänen oder Slaven hotär. hotariu. chotäre, entlehnt haben? 
18
	        

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