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Das altdeutsche Handwerk

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliographische Daten

fullscreen: Das altdeutsche Handwerk

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-714140
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-714140
Persistenter Identifier:
BV047835037
Titel:
Das altdeutsche Handwerk
Autor:
Heyne, Moritz
Sonstige Person:
Schröder, Edward
Crome, Bruno
Erscheinungsort:
Strassburg
Verlag:
Verlag von Karl J. Trübner
Erscheinungsjahr:
1908
Signatur:
LC 23015 H619
Lizenz:
Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Materielle Kultur
Literatur und Sprachen > Deutsche Sprache und Literatur
Geschichte
Wirtschaftswissenschaft

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
Erster Abschnitt. Gewerbe. § 1. Das altgermanische Hausgewerbe und seine Ausbildung in der Zeit bis zum 10. Jahrhundert
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Das altdeutsche Handwerk
  • Vorderer Einband
  • Vorderer Buchspiegel
  • Vorblatt
  • Titelseite
  • Vorwort: Vorwort
  • Nachruf: Moritz Heyne. Nekrolog von Edward Schröder
  • Inhaltsverzeichnis: Inhalt
  • Kapitel: Erster Abschnitt. Gewerbe. § 1. Das altgermanische Hausgewerbe und seine Ausbildung in der Zeit bis zum 10. Jahrhundert
  • Tafel: Tafel 1. Fig. 1. Fig. 2. Teile einer Holztafel aus einem Grabe zu Oberflacht
  • Abbildung: Fig. 3. a. b. c. Beilformen. (nach W. Osborne, Das Beil und seine typischen Formen in vorhistorischer Zeit (1887) [...]
  • Abbildung: Fig. 4. Axt und Beil in Anwendung [...] Teppiche von Bayeux [...]
  • Abbildung: Fig. 5. Tischler in seiner Werkstatt sägend. Relief einer etruskischen Urne
  • Abbildung: Fig. 6. Säge (9. Jahrh.) nach der Zeichnung in einem Codex der Bibl. nationale zu Paris [...]
  • Abbildung: Fig. 7. Handhabung der Säge. Aus dem Cod. No. 132 in Montecassino vom Jahre 1203 [...]
  • Abbildung: Fig. 8. Anwendung von Beil und Bohrer beim Schiffsbau. Teppiche von Bayeux [...]
  • Abbildung: Fig. 9. Jairi Töchterlein von Christus erweckt. Aus F. X. Kraus, Die Miniaturen des Codex Egberti in der Stadtbibliothek zu Trier (1884) Taf. XXVI
  • Abbildung: Fig. 10. Kranker im Korblager am Teiche Bethesta. Aus F. X. Kraus, Die Miniaturen des Codex Egberti in der Stadtbibliothek zu Trier (1884) Taf. XXXV
  • Abbildung: Fig. 11. Die Stadt Trier als Amazone dargestellt. Die Rechte auf das Haupt eines gefangenen Germanen gelegt [...] Kalenderbild des Chronographen v. 354 [...]
  • Kapitel: § 2. Ansätze zu Großbetrieben
  • Abbildung: Fig. 12. Ziegelstreichen. Aus dem Ashburnham-Pentateuch. Taf. XIV
  • Kapitel: § 3. Unehrliche Hantierungen
  • Abbildung: Fig. 13. Rundtänzer aus dem Psalterium aureum. (Bei Rahn, Das Psalterium aureum von St. Gallen, auf Taf. VI.)
  • Kapitel: § 4. Das deutsche Gewerbe vom 11. bis zum Anfang des 16. Jahrhunderts
  • Kapitel: 1. Das Handwerk im allgemeinen; seine Organisation
  • Kapitel: 2. Kunsthandwerker
  • Sachregister: Register
  • Werbung
  • Hinterer Buchspiegel
  • Hinterer Einband
  • Farbkeil

Volltext

18 
Erster Abschnitt: Gewerbe. 
fachen Hausrat sorgen, wie ein angelsächs. Zeugnis (oben 
Anm. 38) ausdrücklich besagt, wo er einfach ein Holzarbeiter, 
entsprechend dem ahd. holzman*®), genannt wird. Nur der 
unten zu schildernde Drechsler kommt schon als seine 
Hilfskraft, namentlich für Möbel und hölzernes Hausgerät 
in Betracht: Tischler und Schreiner erscheinen noch nicht“), 
Der für geringere Bauten landschaftlich in den urgermani- 
schen Zeiten (vgl. DHA. 1, 48) wie nachher (DHA. 1, 84) 
geübte Lehm- und Stakenbau zeitigt noch keinen eigent- 
lichen Handwerker, wird vielmehr ganz in freiem Haus- 
betriebe gepflegt; erst im späteren Mittelalter entwickelt 
sich dafür ein eigenes Gewerbe (vgl. DHA. 1, 163 f.). 
Zudem Zimmermann tritt der Holzarbeiter für den land- 
wirtschaftlichen Betrieb des altgermanischen Hauswesens. 
Was hier an Handgeräten nötig ist, kann, soweit es aus Holz 
besteht, jeder Knecht fertigen; auch der hölzerne Pflug, Egge 
und Walze, bieten dabei keine technischen Schwierigkeiten. 
welche erst vielmehr bei der Herstellung des Hauptfahrzeugs, 
des Wagens einsetzen. Hier, wie bei der des Karrens (DHA. 
2, 27 ff.), ist die genaue Sorgfalt des wirklichen Fachmanns 
unerläßlich, nicht weniger für das Gestell als für die Räder, 
wenn das Fahrzeug überhaupt brauchbar sein soll. Und.so 
muß neben dem Zimmermann der Wagenbauer sich zum 
Sonderhandwerker bereits in urgermanischen Zeiten hervor- 
gebildet haben. Als carpentarius erscheint er denn auch in 
den frühesten Volksrechten%), mit der Bezeichnung weagn- 
wyrhta bei den Angelsachsen*®), als waganäri althochdeutsch 
und altsächsisch®®), und daß er als Kunsthandwerker ge- 
4) Jignarius? holzman STEINM. 1, 621, 15. 
47) In einer angelsächs. Landgutsordnung des 11. Jahrhunderts wird 
dem Gutsverwalter (geröfa) als Pflicht überbunden neben der Instand- 
haltung des Hauses (hüs gödian, rihtan and weoxian) auch die Herstel. 
jung von Tischen und Bänken (beoddian, bencian) : Anglia Bd. 9, 262, 1. 
48) Z. B. Lex Sal. 10, 3. Lex Burgund., lib. constit. tit. 10 (Mon. 
Germ., leg. 3, 51), usw. 
49) carpentarius: w&en-wyrhta WRIGcHT-WÜLCKER 1,112, 1; 199, 37. 
50) carpentarius: waganäre, wagindre, wagenere, waginär gel holz- 
werceman StEINM. 3, 139, 39 ff.; carpentarios: wagnerös 2, 625.15: car- 
pentario: wegenere k4, 254,42 u. 6.
	        

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