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Rügensche Volkskunde

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliographische Daten

fullscreen: Rügensche Volkskunde

Monographie

Strukturtyp:
Monographie
Werks-URN (URL):
https://digi.evifa.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:11-713257
URN:
urn:nbn:de:kobv:11-713257
Persistenter Identifier:
BV047253690
Titel:
Rügensche Volkskunde
Herausgeber:
Haas, Alfred
Erscheinungsort:
Stettin
Verlag:
Verlag von Arthur Schuster
Erscheinungsjahr:
1920
Signatur:
LB 24028 H112
Lizenz:
Attribution-ShareAlike 4.0 International (CC BY-SA 4.0)
Sammlung:
Allgemeiner Bestand
Wissensgebiet:
Sozial- und Kulturanthropologie > Gesamtdarstellungen und Sammelwerke

Kapitel

Strukturtyp:
Kapitel
Titel:
6. Aberglaube, Sitte und Brauch
Sammlung:
Allgemeiner Bestand

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

  • Rügensche Volkskunde
  • Vorderer Einband
  • Vorderer Buchspiegel
  • Titelseite
  • Vorwort: Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel: 1. Volksdichte und Siedelungsverhältnisse
  • Kapitel: 2. Altsächsische Bauernhäuser und Rauchkaten
  • Kapitel: 3. Stammeszugehörigkeit und Charakter
  • Kapitel: 4. Volkstracht und Volkssprache
  • Kapitel: 5. Sage und Märchen
  • Kapitel: 6. Aberglaube, Sitte und Brauch
  • Sachregister: Register
  • Hinterer Buchspiegel
  • Hinterer Einband
  • Farbkeil

Volltext

Durch Mauern gesogen, 
Hat Herren betrogen, 
Ist Tochter gewesen, 
Ist Mutter geworden, 
dessen Ursprung sich bis in das graueste Altertum verliert. 
Die Reichhaltigkeit und Mannigfaltigkeit, die die Grimmsche Märchen- 
sammlung darbietet, stndet sich unter den rügenschen Märchen nicht vor, doch 
zeigen sie alle jene „humoristisch-innige Gemütlichkeit", die insbesondere dem 
deutschen Märchen eigentümlich ist. 
6. Aberglaube, Sitte und Vrauch. 
Ein schier unerschöpfliches Kapitel. Bereits in der Zeit, in der die 
Insel Rügen noch nicht in den Lichtkreis der Geschichte getreten war, finden 
wir die zauberkundige Hilde auf Hiddensee tätig (vgl. oben S. 30). Auf 
dasselbe Gebiet des Zauber- und Hexenwesens verweist uns die nächste, aus 
dem Reformationszeitalter stammende Nachricht. Um 1540 nämlich berichtet 
M. v. Normann, der Verfasser des Rügenschen Landrechtes, in einem be 
sonderen Kapitel von den Tövererschen (Zauberinnen): etlike werden de 
molkentövererschen (Milchzauberinnen) genant, welke sik up ander lüde 
liöve to sonderigen tiden befinden, wo den ok etzliche alruneken (aus 
der Zaunrübe geschnitzte kleine Abbilder des Elsen Alraun, die zur Zauberei 
dienten), devedumen (Diebsdaumen) und dodenknaken und andere narren 
werke bi sik hebben (ed. Frommhold 123). Und ähnlich heißt es in der 
jüngeren Bearbeitung: dar plaeb men oldinges (in älteren Zeiten) by den 
buren alrunken, doepkersen was (Taufkerzenwachs), by den krögerschen 
(Gastwirtsfrauen) devedumen und andere dodenknaken in den tunnen 
edder under den bierstellingen (Biergestellen) bevinden (ed. Gadebusch 243). 
Auf Zauberei stand der Feuertod als Strafe. 
Wenn M. v. Normann mit einer gewissen Befriedigung hinzufügt: men 
bet anbero — got los und dank! — in dissem lande van keinen töverer 
schen vele gewiist, so änderte sich das bald nachher. Zauberer, Hexen und 
Schatzgräber fanden sich im 16. und 17. Jahrhundert auch auf Rügen in 
großer Zahl, und der Hexenwahn hat auch hier seine schrecklichen Opfer ge 
fordert. 
Thomas Tyde, der etwa 1540—1550 als erster protestantischer Geist 
licher in Wiek auf Wittow amtierte, wurde beschuldigt, daß er beim Graben 
nach Schätzen böse Teufelskünfte angewendet habe. Gegen diese Beschuldigung 
nahm ihn Hinrik von Bohlen zu Cassenvitz in Schutz und reinigte ihn von 
dem Verdachte. Nach Schätzen zu graben, scheint auf Rügen im 15. und 
16. Jahrhundert Mode gewesen zu sein; im Rügenschen Landrecht findet sich 
ein besonderes Kapitel (137 ed. Frommhold), das von vergrabenen Schätzen 
und Schatzgräbern handelt; im 17. und 18. Jahrhundert haben sich die Schatz 
gräber mehrfach an die megalithischen Hünengräber auf Rügen herangemacht. 
Im Jahre 1545 hatte eine Hexe einem Stralsunder Bürgersohne einen 
Trank „alse einn egedissenn (Eidechse), quaden poggenn (giftige Kröte), schnakenn 
(Schlangen), kattenbregen" eingegeben; der Bürgersohn verlor darüber den Ver 
stand und die Hexe wurde verbrannt (Strals. Chron. I 90 vgl. S. 15 und 
Balt. Sind. 12, 2 S. 9). 
39 
Institut für deutsche Volkskunde
	        

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