Ueber die Entwicklung der sittlichen Ideen .
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dürfnis verteilt ward * ) . Ihr genügt es , wenn nur zunächst derartige Bestimmungen vorhanden sind , und wenn sie respectirt werden . Darum ist es natürlich , dass die bestimmungen unter den verschiedenen Völkern sehr schieden sind ; denn jene hängen von dem ab , was sich allmählich unter den verschiedensten äußern Verhältnissen als Sitte und allgemeines Zugeständnis herausgestellt hat . Im weitern birgt die Rechtsidee aber doch auch gewisse Bestimmungen gegen drückende und harte Rechte . Ist das Ziel dieser Idee ein friedliches Zusammen wohnen , so liegt darin die Weisung , die Rechtsbestimmungen so zu treffen , dass sie nicht durch Zweideutigkeit und Härte den Streit immer von neuem veranlassen und provociren . Die deutigkeit z . B . wird mehr und mehr vermieden , wo genau formulirt wird , namentlich auch die Maße bestimmter gedrückt werden . Im alten deutschen Rechte sind bei käufen oder Ueberlassungen von Länderstrecken Bestimmungen häufig wie : so weit einer den Hufhammer oder ein schar werfen kann * * ) . Hierin lag viel Mehrdeutigkeit und also Anlass zum Streit . Ferner waren vielfach Symbole des Besitzergreifens gebräuchlich ; von dem erworbenen Walde wurde ein Zweig abgebrochen , auf den gekauften Acker ein Wagen gefahren oder ein Feuer angezündet . Dass allmählich die rechtlichen Abmachungen weit bestimmter und zwar der Obrigkeit formulirt wurden , darin lag ein großer schritt ; denn der Streit in Folge der Mehrdeutigkeit in der Ueberlassung wurde immermehr vermieden , und die Ueber - lassung wurde als öffentlicher Act von der ganzen Gesellschaft zunächst in ihren Vertretern anerkannt ; »denn jene Symbole haben ursprünglich nur Bedeutung für die Betheiligten , später drängte sich der Gerichtsbote ein bis endlich das Gericht alle wichtigern Geschäfte an sich riss und alle Symbole schlang , indem es sie durch seine Förmlichkeit ersetzte« * * * ) .
* ) Waitz IV , 404 . Vgl . auch diese Zeitschr . X , S . 370 ff .
* * ) Grimm : Deutsche Rechtsaltertümer 54—104 .
* * * ) Grimm : Deutsche Rechtsaltertümer S . 109 .
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