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nehmen durften, welches ihnen auch die Aeltern ver—
Auf Abwendung der Hungersnoth, davon Nr. 61
handelt, brauchte man in Mildheim nicht mehr zu den⸗
ken weil die meisten Leute nach und nach so wohlhabend
wurden, daß sie selbst auf ein Jahr und daruͤber Vor⸗
reth von Getreide aufbehielten, und fuͤr die Aermern
war immer genug auf den Kornboͤden des Herrn von
Miudheim vorraͤthig, zum Verkauf und zum Verleihen.
Neun und vierzigstes Capitel.
Beschluß der Verhandlungen uͤber das Noth⸗ und Hülfs⸗
Buͤchlein.
Alis der Feuer⸗Katechismus Nr. 63 vorgelesen
worden, brachte man zwey Versammlungen damit zu,
zu bedenken, was in Mildheim noch zu thun sey, um das
Dorf moͤglichst vor Brandungluͤck zu bewahren, und
wenn ein solches sich einmal ereignen sollte, der Flamme
schnell und wirksamen Einhalt thun zu koͤnnen. Die
vornehmsten daruͤber gemachten Verfuͤgungen waren fol⸗
gende:
Das erste Hauptstuͤck des Feuer-Katechismus er⸗
hielt die Kraft eines Gemeindegesetzes, und es wurde
den Gemeindeobern, der Dorfwache und jedem Hausva⸗
ter zur Pflicht gemacht, auf die Beobachtung desselben
streng zu halten, und muthwillige Uebertreter, die sich
nicht in Guͤte warnen ließen, der Gemeinde anzuzeigen;
damit ernstliche Mittel, sich gegen ihren Leichtsinn zu
sichern, angewendet werden koͤnnten.
Da auf dem Lande Feuersbruͤnste meistens deswe⸗
gen so leicht um sich greifen und ganze Doͤrfer verheeren,
weil im Anfange nicht Leute genug zum Loͤschen herbey
eilen,