$ 4. Das altgermanische Hausgewerbe., ;
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empor, daß er als Münzer*!’%) in den Dienst eines Münzherrn
tritt und, da die Prägestätte in dessen Hause sich befindet,
zu seiner nächsten Umgebung gehört!?®), und endlich nicht
zum wenigsten, daß aus seinem Stande ein Heiliger hervor-
geht, der Schutzpatron des Handwerks ist: der heilige Eligius
aus Limoges, Sohn ganz armer Leute, gelernter Goldschmied,
vom Frankenkönig Chlothachar II. (584—622) wegen seiner
Redlichkeit zum Münzmeister erhoben, wegen seines heiligen
Lebenswandels zum Bischof von Noyon gewählt, auch da
noch in seiner Kunst sich durch künstlerisch hervorragende
Leistungen betätigend. Eines solchen Patrons konnte sich
kein anderer Stand rühmen; und die ursprüngliche Einheit
des Schmiedehandwerks wird dadurch betont, daß ihn alle
Metallarbeiter, neben den Goldschmieden auch die Waffen-,
Zeug- und Hufschmiede, sowie die Kleinschmiede und
Schlosser, als ihren Heiligen anrufen.
Zu einer höheren Kunststufe als das Gewerke des Edel-
schmieds hat sich in alter germanischer Zeit kein Kleinhand-
werk entwickelt. Das Material, das uns für die Beurteilung
vorliegt und hauptsächlich aus einer Reihe erhaltener Arbeiten
von vorgeschichtlichen Zeiten ab bis zu den nachkarolingi-
schen besteht, erlaubt den Gang der Entwicklung vollständig
zuverfolgen und die Technik der germanischen Edelschmiede-
kunst in ihrer ganz eigenartigen Erscheinung zu erfassen.
Wir haben es hier mit Gebilden zu tun, die, was die besten
angeht, auch für das moderne Auge auf voller künstlerischer
178) monetarius, qui monelam cudit Du CAnGE 5, 505. ahd. mone-
{arius: munizare, munezare, munzare, Munzzre StEINM. 3, 246, 54 ff.
280, 33, ags. mynetere WRIGHT-WÜLCKER 1, 483, 24. bildlich godes feoh,
bet is seo hälige lär, bid befest myneterum tö sleanne EırFrıc, Hom.
2, 554 Thorpe. Münzer heißen aber auch die Geldwechsler; trapezeta?
munzare, munizäri STEINM. 3,190,10f. gilampf thir zi bifelahanne minan
scaz munizzerin (numulariis), inti ih quementi intfieng thaz ddr min ist
mit pfrasamen Tatian 149, 7. ags. numularius, nummorum praerogatur ©
myniteri Wrıcar-WÜLCKER 1, 34, 29 f.: numulariorum: munetera
4892. 29,
179) Als ahd. hüs-ginöz Hausgenoß (domestici: üskinöz3a, hüskinözt
StEinNM. 1, 277, 62, hüskinö3zzd 421, 31) die offizielle Bezeichnung,
die später die Münzer führen.