Statuten des bundes ‚„FF”.
$ ı. Der name des bundes wird bezeichnet durch „FF*“
(Folklore Fellows, Folkeminde-Forskere, Federation des
Folkloristes, Folkloristischer Forscherbund).
$ 2. Der bund verfolgt den zweck:
a) den forschern volkskundliches (folkloristisches)
material aus den verschiedenen ländern zugänglich zu ma-
chen und kataloge derartiger sammlungen herauszugeben;
b) die herausgabe wissenschaftlich befriedigender publi-
kationen volkskundlicher materialien in einer leicht zu-
gänglichen sprache oder mit referaten in einer solchen zu
fördern.
$ 3. Ein redaktionsausschuss veröffentlicht mittei-
lungen über die volkskundlichen materialien in handschrift-
lichen und gedruckten samlungen: „FF Communications“,
S$ 4. Dieser ausschuss ist befugt publikationen, die
dem zwecke des bundes entsprechen, .die signatur des bun-
des zu erteilen. Fürs erste werden „International series“
und „Northern series“ der „FF publications“ herausgegeben;
letztere serie umfasst das skandinavische und finnisch-bal-
tische material. Neue serien können vom redaktionsaus-
schuss veranstaltet werden.
$ 5. Für jede ortschaft, die im bunde durch mitglie-
der vertreten: ist, soll eine lokalverwaltung oder ein ver-
treter eingesetzt werden. Die lokalverwaltungen erhalten
unentgeltlich ein exemplar der vom bunde nach ihrem
anschluss veröffentlichten mitteilungen.
S 6. Ein jedes mitglied des bundes ‚erhält bei vor-
ausbestellung durch eine lokalverwaltung dieselben mittei-