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als aus heutigen Aeusserungen des Volksgemütes auf ältere
Vorgänge zurückzuschliessen, denn wer möchte in der
Gleichgültigkeit z. B. des heutigen Stedingers den freiheit-
lichen Wagemut seines Vorfahren aus dem 13. Jahrhundert
wiedererkennen wollen.
Von der ersten Landnahme ') auf der Insel Gotland
wird im Anhange der Gutalag (Schildeners Ausgabe von
1818 S. 106) erzält. Gutland hitti firsti mabr pan, sum
biel var hit, pa war Gutland so eliust, at bet daghum
sanc oc natum war uppi. enn Dann mabr quam fyrsti
eldi a land ac sipan sanc bet aldri. Weihendes Feuer
schaffte Ordnung und gewann das Land für den Anbau
der Menschen. Auch der nach Island auswandernde Nor-
weger nimmt von dem herrenlosen Grund und Boden durch
Umtragung von Feuer Besitz ?): at fara elldi um landit.
1) Sind im Folgenden nordgermanische Verhältnisse heran-
gezogen, so ist immer die Annahme gemeingermanischen Gutes
vorausgesetzt. Island bietet uns allein in historischer Zeit das
Beispiel germanischer Siedelung in volksleerem Lande. Die
Landnämabök giebt uns in schlichter Form von diesem Vor-
gange treuherzige Kunde. Sie ist für das Folgende hauptsäch-
liche Quelle.
2) Konrad Maurer hat schon 1852 über dieses Rechtsalter-
tum aus anderem Zusammenhange heraus weitsehend gehandelt.
Beiträge zur Rechtsgeschichte des germ. Nordens.
Ich schreibe die Stellen zumeist aus Asmundarsons Aus-
gaben her. Auf die Vigaglüms saga wurde ich schon durch
J. Grimm R A. 8. 195 und K. Maurer S, 58 A. 1 hingewiesen.
Citieren muss ich noch nach der Kopenhagener Ausgabe von
1880