Brigitta Hauser-Schäublin: Blick zurück im Zorn: Ethnologie als Kulturkritik
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Dieser Sachverhalt ist im Zusammenhang mit dem Propagieren von Reproduktions
technologien relevant, da diese letztlich einem „unfruchtbaren“ Paar zu einem „eige
nen“ Kind verhelfen sollen. Aufschlußreich und aus ethnologischer Perspektive hoch
interessant ist dabei zu verfolgen, wie z.B. mit sogenannten „Spenden“ von Eizellen
oder Samen umgegangen wird. Nicht nur zeigt der Begriff‘Spende’, daß es sich um
eine Gabe handelt, für die die „Spenderinnen“ keine Gegengabe erwarten dürfen (vgl.
dazu Novaes 1989). Der Umgang damit — die Anonymisierung der „Spenderinnen“ —
ist, so meine ich, ein Indikator dafür, daß die kulturelle Institution Verwandtschaft
dem Handel mit Gameten als Ware im Wege steht. Das Ausblenden der Spenderinnen
ist deshalb zentral, weil die traditionelle Definition von Verwandtschaft die Men
schen, von denen diese Gameten stammen, eigentlich auch zu sozialen Vätern oder
Müttern machen würde.
Umgekehrt werden kulturelle Mechanismen aktiviert, um das Paar, dessen Kinder
wunsch Reproduktionstechnologien erfüllen — und auch über die Konstruktion die
ses Kinderwunsches wäre zu reflektieren -, zu „richtigen“ Eltern zu machen, indem
der verwendete Zeugungsbeitrag des einen der beiden Ehepartner hervorgehoben und
bei heterologer Insemination - der fremde Zeugungsbeitrag soweit als möglich sozial
ausgeblendet wird. Bemerkenswert ist auch, daß die Vermittler dieser Technologien,
in der Regel Arzte, sozial völlig unsichtbar gemacht werden und ihnen keinerlei sozia
le Beteiligung an ihren „Produkten“ zugeschrieben wird. Ihre Leistung wird dem Sek
tor der (zu entlöhnenden) Dienstleistungen zugeordnet und nicht dem familialen
Bereich, dem eigentlichen Bereich der Verwandtschaft. Wie „unsicher“ kulturelle In
stanzen im Umgang und in der individuellen Anwendung solcher Technologien noch
sind, die letztlich soziale Tatbestände schaffen, zeigen die gesellschaftspolitischen Dis
kussionen, die Schaffung oder Neuformulierung von Gesetzen sowie die zahlreichen
Gerichtsurteile, die sich mit solchen neuen Situationen von „Verwandtschaft“ ausein
andersetzen müssen.
In einer dpa/ap-Mitteilung hieß es: „Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im
Mai dieses Jahres [1995] in zwei Grundsatzurteilen die Unterhaltspflichten von Ehe
männern geregelt, deren Frauen ein Kind durch künstliche Übertragung des Samens
eines anderen Mannes empfangen haben... Werde später die Nichtehelichkeit des Kindes
gerichtlich festgestellt, entfalle unter gewissen Umständen die Unterhaltspflicht ...
Das Unterscheidungskriterium ist die Frage, wer die Feststellung der Nichtehelichkeit
beantragt hat. Werde die Nichtehelichkeit - beispielsweise nach der Ehescheidung —
von der Mutter oder dem Kind behauptet, könne es für den Mann unzumutbar sein,
lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden’, urteilten
die Richter. Anders verhalte es sich, wenn der Mann selbst die Ehelichkeits
anfechtungsklage erfolgreich erhoben habe, in diesem Fall werde er nicht von seiner
Unterhaltspflicht befreit (AZ:XII ZR 29/94 und 89/94 vom 3. Mai 1995). Den Ur
teilen des XII. Zivilsenats lagen zwei Fälle zugrunde, in denen jeweils Zwillinge aus
heterologer Insemination her vor gegangen waren. Nach geltendem Recht galten die