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fullscreen: Berlin, wie es war und wurde

Brigitta Hauser-Schäublin: Blick zurück im Zorn: Ethnologie als Kulturkritik 
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Dieser Sachverhalt ist im Zusammenhang mit dem Propagieren von Reproduktions 
technologien relevant, da diese letztlich einem „unfruchtbaren“ Paar zu einem „eige 
nen“ Kind verhelfen sollen. Aufschlußreich und aus ethnologischer Perspektive hoch 
interessant ist dabei zu verfolgen, wie z.B. mit sogenannten „Spenden“ von Eizellen 
oder Samen umgegangen wird. Nicht nur zeigt der Begriff‘Spende’, daß es sich um 
eine Gabe handelt, für die die „Spenderinnen“ keine Gegengabe erwarten dürfen (vgl. 
dazu Novaes 1989). Der Umgang damit — die Anonymisierung der „Spenderinnen“ — 
ist, so meine ich, ein Indikator dafür, daß die kulturelle Institution Verwandtschaft 
dem Handel mit Gameten als Ware im Wege steht. Das Ausblenden der Spenderinnen 
ist deshalb zentral, weil die traditionelle Definition von Verwandtschaft die Men 
schen, von denen diese Gameten stammen, eigentlich auch zu sozialen Vätern oder 
Müttern machen würde. 
Umgekehrt werden kulturelle Mechanismen aktiviert, um das Paar, dessen Kinder 
wunsch Reproduktionstechnologien erfüllen — und auch über die Konstruktion die 
ses Kinderwunsches wäre zu reflektieren -, zu „richtigen“ Eltern zu machen, indem 
der verwendete Zeugungsbeitrag des einen der beiden Ehepartner hervorgehoben und 
bei heterologer Insemination - der fremde Zeugungsbeitrag soweit als möglich sozial 
ausgeblendet wird. Bemerkenswert ist auch, daß die Vermittler dieser Technologien, 
in der Regel Arzte, sozial völlig unsichtbar gemacht werden und ihnen keinerlei sozia 
le Beteiligung an ihren „Produkten“ zugeschrieben wird. Ihre Leistung wird dem Sek 
tor der (zu entlöhnenden) Dienstleistungen zugeordnet und nicht dem familialen 
Bereich, dem eigentlichen Bereich der Verwandtschaft. Wie „unsicher“ kulturelle In 
stanzen im Umgang und in der individuellen Anwendung solcher Technologien noch 
sind, die letztlich soziale Tatbestände schaffen, zeigen die gesellschaftspolitischen Dis 
kussionen, die Schaffung oder Neuformulierung von Gesetzen sowie die zahlreichen 
Gerichtsurteile, die sich mit solchen neuen Situationen von „Verwandtschaft“ ausein 
andersetzen müssen. 
In einer dpa/ap-Mitteilung hieß es: „Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat im 
Mai dieses Jahres [1995] in zwei Grundsatzurteilen die Unterhaltspflichten von Ehe 
männern geregelt, deren Frauen ein Kind durch künstliche Übertragung des Samens 
eines anderen Mannes empfangen haben... Werde später die Nichtehelichkeit des Kindes 
gerichtlich festgestellt, entfalle unter gewissen Umständen die Unterhaltspflicht ... 
Das Unterscheidungskriterium ist die Frage, wer die Feststellung der Nichtehelichkeit 
beantragt hat. Werde die Nichtehelichkeit - beispielsweise nach der Ehescheidung — 
von der Mutter oder dem Kind behauptet, könne es für den Mann unzumutbar sein, 
lediglich noch als anonymer Zahlvater in Anspruch genommen zu werden’, urteilten 
die Richter. Anders verhalte es sich, wenn der Mann selbst die Ehelichkeits 
anfechtungsklage erfolgreich erhoben habe, in diesem Fall werde er nicht von seiner 
Unterhaltspflicht befreit (AZ:XII ZR 29/94 und 89/94 vom 3. Mai 1995). Den Ur 
teilen des XII. Zivilsenats lagen zwei Fälle zugrunde, in denen jeweils Zwillinge aus 
heterologer Insemination her vor gegangen waren. Nach geltendem Recht galten die
	        
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