Volltext: Die Denkmalpflege in Deutschland

Anhang 
i. 
Hessen 
Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, 
vom 16. Juli 1902 
Erster Abschnitt 
Denkmäler im Besitz juristischer Personen des 
öffentlichen Rechts 
Art. 1. Begriff des Baudenkmals. Genehmigungspflicht 
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Verfügung 
über ein Bauwerk zu, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für 
die Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im öffentlichen 
Interesse liegt (Baudenkmal), so darf dasselbe nur nach vorgängiger 
behördlicher Genehmigung ganz oder teilweise beseitigt werden. Das 
gleiche gilt von der Veräußerung, Veränderung, Wiederherstellung oder 
erheblichen Ausbesserung des Baudenkmals. 
Durch Verordnung kann festgesetzt werden, daß nur solche Bauwerke, 
welche vor einem bestimmten Zeitpunkte entstanden sind, als Bau 
denkmäler gelten. 
Art. 2. Umgebung des Baudenkmals. Genehmigungspflicht 
Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Verfügung 
über die Umgebung eines Baudenkmals zu, so dürfen bauliche Anlagen 
oder Veränderungen in der Umgebung des Baudenkmals, welche dieses 
in mißständiger Weise zu verdecken oder das Baudenkmal oder dessen 
Umgebung zu verunstalten geeignet sind, nur nach vorgängiger behörd 
licher Genehmigung ausgeführt werden. 
Art. Z. Bewegliche Denkmäler 
Die Vorschrift des Art. i findet entsprechende Anwendung auf be 
wegliche Gegenstände (auch Urkunden), deren Erhaltung wegen ihrer 
Bedeutung für die Geschichte, insbesondere für die Kunstgeschichte, im 
öffentlichen Interesse liegt (bewegliche Denkmäler), soweit diese Gegen 
stände sich im Besitze von Gemeinden, Kirchen, Religionsgemeinden oder 
öffentlichen Stiftungen befinden. 
Nr.
	        
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